Rn. 137

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Ist in die Haushaltsgemeinschaft des StPfl mit einem Kind, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ein weiteres Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, einbezogen, ist dies nur dann unschädlich, wenn dem StPfl für dieses weitere Kind der Freibetrag nach § 32 Abs 6 EStG oder Kindergeld zusteht Unter welchen Voraussetzungen das der Fall all ist, ergibt sich aus § 32 Abs 6 EStG bzw § 62 EStG ff. Dem Kindergeld stehen nach § 65 Abs 1 S 2 EStG die Leistungen nach § 65 Abs 1 S 1 EStG gleich. Ob der StPfl seinen Anspruch auf Kindergeld geltend macht, ist unerheblich, da es darauf ankommt, ob ihm das Kindergeld zusteht.

Steht dem StPfl für ein weiteres volljähriges Kind, mit dem er eine Haushaltsgemeinschaft bildet, hingegen weder der Freibetrag nach § 32 Abs 6 EStG noch der Anspruch auf Kindergeld zu, kann der StPfl den Entlastungsbetrag nicht beanspruchen, vgl FG Ha EFG 2007, 414, bestätigt durch BFH BFH/NV 2008, 545. Die dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde hat das BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen, Beschluss des BVerfG v 25.09.2009, 2 BvR 266/08.

 

Rn. 138

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Hat der StPfl die ihm zustehenden Freibeträge des § 32 Abs 6 EStG für das weitere in der Haushaltsgemeinschaft lebende Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, auf den anderen Elternteil übertragen, gilt der StPfl nicht mehr als allein stehend und kann somit den Entlastungsbetrag des § 24b EStG nicht beanspruchen. Gleiches gilt, wenn dem anderen Elternteil für das weitere in der Haushaltsgemeinschaft lebende Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, Kindergeld zusteht.

Soweit es in § 24b Abs 2 S 1 EStG heißt, der StPfl dürfe keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bilden, bezieht sich dieses nicht darauf, dass der StPfl nicht nur mit einem volljährigen Kind, für das ihm ein Freibetrag nach § 32 Abs 6 EStG oder Kindergeld zusteht, in Haushaltsgemeinschaft lebt, sondern mit einer weiteren Person.

 

Rn. 139–143

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

vorläufig frei

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