Rn. 267

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Die Teilausschüttung (oder Teilthesaurierung) ist die teilweise Ausschüttung und die teilweise Thesaurierung der Erträge am Ende eines Geschäftsjahres. Sie kombiniert auch steuerlich Elemente der ausschüttenden und thesaurierenden Fonds. Die vorstehenden Ausführungen gelten sinngemäß.

Fondsebene: Aus Vereinfachungsgründen wird zugelassen, für ausgeschüttete Erträge und ausschüttungsgleiche Erträge von einem einheitlichen Zuflusszeitpunkt auszugehen; § 2 Abs 1 S 3 u 4 InvStG 2004. Normalerweise fallen die Zuflusszeitpunkte für ausgeschüttete Erträge (Zeitpunkt der Ausschüttung) und für ausschüttungsgleiche Erträge (Ende des Fondsgeschäftsjahres) auseinander. Maßgeblich für den Zuflusszeitpunkt bei teilausschüttenden Fonds ist, ob der Betrag der Teilausschüttung für die Einbehaltung der KapSt ausreicht. Das ist abstrakt aus der Sicht des Investmentvermögens zu entscheiden.

Anlegerebene: Gewinne oder Verluste aus der Veräußerung oder Rückgabe von Anteilen an diesen Investmentfonds gehören ungeachtet einer Behaltefrist zu den Einkünften gemäß § 20 Abs 2 S 1 Nr 1 EStG und unterliegen dem AbgSt-Satz, sofern sie nach dem 31.12.2008 erworben werden; § 8 Abs 5 InvStG 2004.

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