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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 19 ... / a) Allgemeines

Hubertus Barein
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Rn. 192

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Ausgaben für die Zukunftssicherung des ArbN, die aufgrund gesetzlicher Verpflichtung geleistet werden, oder diesen gleichgestellte Ausgaben gehören nicht zum Arbeitslohn. Die ArbG-Anteile zur gesetzlichen Sozialversicherung sind gemäß § 3 Nr 62 EStG steuerfrei, desgleichen nach § 3 Nr 65 EStG die Beiträge zur Insolvenzsicherung. Als erstere sieht BFH BStBl II 1971, 22 nicht an die ArbG-Anteile, die ein Theater zur Altersversorgung der Bühnenangehörigen an die Versorgungsanstalt der deutschen Bühne zahlt. Dass die Leistungen nicht freiwillig, sondern aufgrund einer Tarifordnung iVm der Satzung der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen erbracht werden, ändere daran nichts, es liegen keine Leistungen aufgrund gesetzlicher Verpflichtung vor, die die Annahme von Arbeitslohn beim Begünstigten ausschließen.

Gleiches gilt für arbeitsvertraglich geschuldete ArbG-Beiträge einer AG für die freiwillige Weiterversicherung eines Vorstandsmitglieds in der gesetzlichen Renten- bzw Krankenversicherung, da keine gesetzliche Versicherungspflicht besteht (§ 1 S 4 SGB VI). Ebenso sind vergleichbare Beiträge für einen Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH dann nicht steuerfrei, wenn er hälftig beteiligt ist, weil er dann, was insofern maßgebend ist, sozialversicherungsrechtlich nicht als ArbN anzusehen ist, Kreussler, DB 1986, 1597; FG Sa EFG 1983, 340.

ArbN-Anteile zur gesetzlichen Sozialversicherung, die der ArbG für den ArbN entrichtet, sind grundsätzlich stpfl Arbeitslohn. Kommt es wegen fehlerhafter Abführung der Sozialversicherungsbeiträge zu einer Beitragsnachentrichtung durch den ArbG an den Träger der Sozialversicherung, so liegt hinsichtlich der ArbN-Anteile nur dann die Gewährung zusätzlichen stpfl Arbeitslohns vor, wenn ArbG und ArbN eine Ne...

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