Kaufgegenstand können Sachen, Sachgesamtheiten, Rechte, sonstige Gegenstände oder digitale Inhalte sein.

Als Sachen i.S.d. Gesetzes gelten nur körperliche Gegenstände (§ 90 BGB). Körperliche Gegenstände sind im Raum abgrenzbar entweder durch eigene körperliche Begrenzung, durch Fassung in einem Behältnis oder andere künstliche Mittel, z.B. Grenzsteine. Sachen können in flüssigem, gasförmigem oder festem Zustand vorliegen. Der Gebrauchszweck und der Wert der Sache spielen für die Sacheigenschaft keine Rolle.

Eine Sachgesamtheit liegt vor, wenn mehrere Sachen als zusammengehörend durch einen einheitlichen Vertrag verkauft werden. Wird z. B. der Inhalt eines Weinkellers oder eine Bibliothek verkauft, liegt der Verkauf einer Sachgesamtheit vor.

Ein Recht gibt dem Berechtigten Befugnisse, die sich aus der geltenden Rechtsordnung ableiten. Das Recht kann in einem Anspruch, aber auch in einem Gestaltungsrecht bestehen. Als Rechte gelten z. B. Anteile an Gesellschaften, Konzessionen, Patentrechte, Urheberrechte u. ä. Die Vorschriften über den Sachkauf finden auch auf den Rechtskauf Anwendung (§ 453 BGB).

Als sonstige Gegenstände i. S. d. Kaufrechts gelten übertragbare Sachen und Rechte, die einzeln oder zusammengefasst im Rechts- und Wirtschaftsverkehr gegen Entgelt zur Verwendung oder Verfügung des Käufers verschafft werden. Als sonstige Gegenstände gelten z. B. Strom, Wasser, Unternehmen als Ganzes. Die Vorschriften über den Sachkauf finden auch auf den Kauf von sonstigen Gegenständen Anwendung (§ 453 BGB).

Digitale Inhalte sind Daten, die in digitaler Form erstellt und bereitgestellt werden (§ 327 Abs. 2 Satz 1 BGB), z. B. Computerprogramme, Musik- oder Videodateien. Für die Bereitstellung digitaler Inhalte durch einen Unternehmer an einen Verbraucher gegen Zahlung eines Preises gelten die besonderen Vorschriften nach §§ 327 bis 327s BGB und ergänzend die kaufvertraglichen Regelungen, soweit sie nicht in § 453 Abs. 1 Satz 2 BGB ausgeschlossen sind.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge