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Informationen zur Belegausgabepflicht

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OFD Karlsruhe, Verfügung vom 26.11.2021, S 0315 - St 42

Dieses Merkblatt soll über die seit dem 01.01.2020 bestehende Belegausgabepflicht (die sogenannte ›Bonpflicht‹) kurz informieren.

 

1. Warum wurde die Belegausgabepflicht eingeführt?

Bei Außenprüfungen in der Bargeldbranche wurde festgestellt, dass Kassenmanipulationen auf unterschiedlichste Art und Weise stattfinden, die zu erheblichen Steuerausfällen führen. Die Methoden der Umsatzverkürzung sind vielfältig und reichen über bloße Nichteingabe, unberechtigte Stornierungen und Löschungen von Umsätzen bis hin zum Einsatz einer ›Zweitkasse‹ oder gar Manipulationssoftware.

Durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22.12.2016 (Kassengesetz – BStBl. 2017 I, S. 21) wurde unter anderem die Belegausgabepflicht und die Sicherung der Daten mit Hilfe einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ab dem 01.01.2020 eingeführt. Dabei muss der Beleg dem Kunden angeboten werden, eine Verpflichtung zur Mitnahme besteht nicht. Nur mit dem Auslösen der Belegerstellung wird der eingegebene Umsatz im System tatsächlich abgeschlossen und unveränderbar gesichert.

 

2. Gibt es die Belegausgabepflicht nur in Deutschland?

Mit der Einführung der Belegausgabepflicht ist Deutschland eines der letzten Länder innerhalb Europas, das technische Lösungen zur Verhinderung von Manipulationen an elektronischen Systemen einsetzt.

 

3. Wer ist zur Belegausgabe verpflichtet?

Ab 01.01.2020 muss jede und jeder, der zur Aufzeichnung der Kasseneinnahmen ein elektronisches Aufzeichnungssystem nutzt, den Kunden einen Kassenbeleg zur Verfügung stellen (Belegerstellungspflicht). Hierunter fallen elektronische oder computergestützte Aufzeichnungssysteme, die ›Kassenfunktion‹ haben (also z. B. elektronische Registrie...

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