Zum 1.7.2020 hat sich die StBVV geändert. Sie verweist zum Teil auf das RVG, in dem die Gebühren ab dem 1.1.2021 um ca. 10 % erhöht worden sind. Dies hat erhebliche Auswirkungen auf das Antrags- und Einspruchsverfahren.

In § 45 StBVV ist geregelt: "Auf die Vergütung des Steuerberaters für Verfahren vor den Verwaltungsbehörden sind die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes sinngemäß anzuwenden."

Streng genommen finden fast alle Leistungen des Steuerberaters im Verwaltungsverfahren statt. Auch der Gesetzgeber wollte die Gebühren des Steuerberaters nicht dem RVG überlassen. Es handelt sich also um eine missliche Formulierung.

Zudem lautet die Überschrift zu dem entsprechenden Abs. in der StBVV: "Sechster Abschnitt: Gebühren für die Vertretung im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren und im Verwaltungsvollstreckungsverfahren"

Antragsverfahren nach § 23 StBVV

Anträge nach § 23 StBVV werden nach Gegenstandswerten und den in § 23 StBVV angeführten Rahmensätzen abgerechnet. Die Vorschrift verweist auf Tabelle A, Anlage 1, die Beratungstabelle. Obwohl es sich bei diesem Antragsverfahren um ein Verfahren vor Verwaltungsbehörden handelt, das einem möglichen Rechtsbehelfsverfahren vorausgeht, wird in § 23 StBVV nicht auf das RVG verwiesen. Da die Änderung im sechsten Abschnitt der StBVV in Kenntnis der bestehenden Regelung des § 23 StBVV erfolgte, bleibt es bei der bisherigen Abrechnung der Antragsverfahren nach der StBVV.

Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren

Wird ein Antrag nach § 23 StBVV abgelehnt, kann gegen die Ablehnung Einspruch eingelegt werden. Gegen Steuerbescheide wird Einspruch oder Widerspruch (z. B. Gewerbesteuerbescheid) eingelegt. Der Begriff des "außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens" umfasst beide Rechtsbehelfsarten, also den Einspruch und den Widerspruch.

Das Rechtsbehelfsverfahren wird nicht mehr nach der StBVV, sondern nach dem RVG abgerechnet, und zwar nach den Regelungen im Vergütungsverzeichnis, zu finden in Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG. Das Vergütungsverzeichnis selbst ist in die Teile 1 – 7 untergliedert und nach Leistungstatbeständen numerisch aufgeführt. Die Honorierung des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens ist dann in Teil 2 "außergerichtliche Tätigkeiten einschließlich der Vertretung im Verwaltungsverfahren" enthalten. Die Streitwerte sind der Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 Satz 3 RVG zu entnehmen.

Die Einzelheiten der Abrechnung sind bei Weitem weniger kompliziert als die bisherigen Regelungen in § 40 StBVV a. F.

1. Geschäftsgebühr

Für die Einlegung eines Rechtsbehelfs entsteht nach dem RVG in VV-Nr. 2300 die Geschäftsgebühr mit einem Satz von 0,5 – 2,5. Wie auch nach der alten StBVV kann nur dann mehr als der Satz von 1,3 gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich und schwierig war.

 
Praxis-Beispiel

Einspruch gegen Einkommensteuerbescheid

Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 2019 mit dem Antrag, die Einkommensteuer von 10.000 EUR auf 4.000 EUR herabzusetzen. Streitwert also 6.000 EUR (der Solidaritätszuschlag wird aus Vereinfachungsgründen nicht berücksichtigt).

Lösung: Abrechnung (nach § 9 StBVV)

Einspruch gegen den ESt-Bescheid 2019

Gegenstandswert: 6.000 EUR

Geschäftsgebühr: VV-Nr. 2300 RVG

Gebührensatz: 1,3

Betrag (netto): 507 EUR

Pauschale für Post – und Kommunikationsleistungen (VV-Nr. 7002 RVG): 20 EUR

etc.

Geschäftsgebühr entsteht u. a. für das Betreiben eines Geschäfts einschließlich der Information (Vorbemerkung 2.3. Abs. 3 des Vergütungsverzeichnisses). Sie wird wie bisher aufgrund der auftragsmäßig erbrachten ersten Tätigkeit verdient, nämlich der Entgegennahme der erteilten Information.

Die Anrechnung der Geschäftsgebühr ist in der Vorbemerkung 2.3 Abs. 4 des Vergütungsverzeichnisses wie folgt geregelt:

"Soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr für eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren entstanden ist, wird diese Gebühr zur Hälfte, bei Wertgebühren jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf eine Geschäftsgebühr für eine Tätigkeit im weiteren Verwaltungsverfahren, das der Nachprüfung des Verwaltungsakts dient, angerechnet."

Es findet also eine Anrechnung von maximal 0,75 auf eine Tätigkeit im weiteren Nachprüfungsverfahren statt. Bezogen auf die bisherige Regelung in § 40 StBVV bedeutet dies:

2. Vorangehende mögliche Bescheidprüfung (§ 40 Abs. 2 a. F.)

Die Bescheidprüfung nach § 28 StBVV stellt "das Betreiben eines Geschäfts" dar. Sie ist jedoch kein Verwaltungsverfahren, das der Nachprüfung eines Verwaltungsakts dient. Es ist eine interne Leistung zwischen Steuerberater und Mandant. Eine Anrechnung findet nicht statt.

3. Einspruch im Zusammenhang mit der Erstellung von Erklärungen (§ 40 Abs. 3 a. F.)

Die Erstellung einer Steuererklärung ist kein Verwaltungsakt. Sie stellt aber "das Betreiben eines Geschäfts" dar. Der Einspruch gegen einen Steuerbescheid ist sinngemäß jedoch keine Tätigkeit in einem weiteren Verwaltungsverfahren, das der Nachprüfung eines Verwaltungsakts dient. Der Einspruch stellt vielmehr den Grundtatbestand der Geschäftsgeb...

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