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GmbH 2 Go (Teil 21): Die gemeinnützige GmbH (GmbHStB 202 ... / 1. Gründung einer gGmbH/Anforderungen an Satzung

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Bei der Gründung einer gGmbH bestehen in gesellschaftsrechtlicher Hinsicht keine Besonderheiten im Vergleich zu einer nicht gemeinnützigen GmbH.

Allerdings sind in steuerlicher Hinsicht zwingend die gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben der §§ 51 ff. AO zu beachten. Erforderlich ist, dass sich aus der Satzung der gGmbH ergibt,

  • welchen Zweck (§§ 52–54 AO) die Gesellschaft verfolgt,
  • dass dieser Zweck den Anforderungen der §§ 52–55 AO entspricht und
  • dass er ausschließlich (§ 56 AO) und unmittelbar (§ 57 AO) verfolgt wird.

Auch die tatsächliche Geschäftsführung der gGmbH muss diesen Satzungsbestimmungen entsprechen.

Die satzungsmäßige Verankerung des Gemeinnützigkeitsrechts

  • überlagert die zivil- und gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG, §§ 51 ff. AO) und
  • verpflichtet die handelnden Organe der gGmbH bei ihrem Handeln jederzeit zur Einhaltung der gemeinnützigkeitsrechtlichen Standards.[16]

Im Falle der Neugründung einer gGmbH (z.B. anlässlich einer Umstrukturierung) sind bei der Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags insbesondere die Anforderungen der satzungsmäßigen Gemeinnützigkeit[17] der §§ 60 und 61 AO zu beachten.

Bestimmtheitserfordernis: Nach § 60 Abs. 1 AO müssen die gemeinnützigen Satzungszwecke (d.h. gemeinnützig, mildtätig, kirchlich, vgl. §§ 52–54 AO) und die Art ihrer Verwirklichung so genau bestimmt sein, dass auf Grund der Satzung geprüft werden kann, ob die satzungsmäßigen Voraussetzungen für Steuervergünstigungen gegeben sind. Die Satzung muss ferner die in der Anlage 1 zu § 60 AO bezeichneten Festlegungen der Mustersatzung für gemeinnützige Körperschaften enthalten.

Vermögensbindungsklausel: Zudem muss gem. § 61 Abs. 1 AO die Vermögensbindungsklausel i.S.d. § 55 Abs. 1 Nr. 4 AO ausdrücklich und dauerhaft in der Satzung der gGmbH veran...

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