1Die Berechtigung zur Erhebung der Gewerbesteuer steht nach dem Gewerbesteuergesetz den Gemeinden zu. 2Befinden sich Betriebsstätten in gemeindefreien Gebieten, trifft die Landesregierung durch Rechtsverordnung Bestimmungen über die Erhebung der Gewerbesteuer. 3Vgl. § 4 Abs. 2 GewStG. 4Durch die Abführung einer Umlage aus dem Gewerbesteueraufkommen an den Bund und das jeweils berechtigte Land auf Grund des § 6 des Gemeindefinanzreformgesetzes wird der Charakter als Gemeindesteuer nicht berührt.

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