Der Personenkreis der 7- bis 18-Jährigen verfügt teilweise über beträchtliche Kaufkraft und ist für viele Branchen eine nicht unerhebliche Zielgruppe. Einen großen Anteil von Wirtschaftsgütern erwerben Jugendliche mit Mitteln ihres Taschengeldes. Überlassen Eltern einem Jugendlichen Beträge zur freien Verfügung (= Taschengeld), liegt darin nach dem sog. "Taschengeldparagraph" (§ 110 BGB) die Einwilligung (= vorherige Zustimmung) der Eltern zu Geschäften, für die sie diese Beträge überlassen haben.

Die Überlassung von Mitteln an den Minderjährigen umfasst nicht die Einwilligung, Verträge jedweder Art abzuschließen, sondern nur Verwendungen, die sich im Rahmen des Vernünftigen bewegen, nicht also der Erwerb von Waffen, Pornos etc..

Die Gewährung von Krediten an den Minderjährigen ist durch § 110 BGB nicht gedeckt. Bei Ratenkäufen gilt: Wirksamkeit des Vertrages frühestens mit der vollständigen Zahlung durch den Jugendlichen. Bis dahin können die gesetzlichen Vertreter ihre Einwilligung widerrufen.

Überlassen Eltern ihren minderjährigen Kindern Mittel zu einem bestimmten Zweck (und nicht zur freien Verfügung), dann ist nur der im Rahmen des Zwecks abgeschlossene Vertrag ohne vorherige Zustimmung von Anfang an wirksam.

 
Praxis-Tipp

Zustimmung der Eltern

Wer Geschäfte mit Minderjährigen schließt, sollte zumindest bei höheren Werten bereits vor Vertragsschluss die Zustimmung der Eltern einholen. Der Vertrag wird dann sofort wirksam. Hat der Unternehmer dies versäumt, sollte er nach Vertragsschluss zumindest die Eltern zur Genehmigung auffordern. Genehmigen die Eltern, wird der Vertrag wirksam. Reagieren die Eltern auf diese Aufforderung innerhalb von zwei Wochen nicht, gilt die Genehmigung als verweigert, der Vertrag wird – endgültig – unwirksam. Bei dieser Vorgehensweise weiß der Unternehmer schnell, woran er ist und muss nicht bis zur Volljährigkeit des Jugendlichen damit rechnen, dass sich dessen Eltern oder der Jugendliche selbst auf die Unwirksamkeit des Vertrages berufen und die Rückabwicklung des Vertrages wünschen.

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