Rz. 2

§ 14a EStG beinhaltet unterschiedliche und voneinander unabhängige Freibeträge.

 

Rz. 3

Veräußert ein Land- und Forstwirt nach dem 30.6.1970 und vor dem 1.1.2001 seinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb im Ganzen, wird nach § 14a Abs. 1 EStG auf Antrag der Veräußerungsgewinn nur insoweit zur ESt herangezogen, als er den Betrag von 150.000 DM übersteigt. Voraussetzung ist, dass der für den Zeitpunkt der Veräußerung maßgebende Wirtschaftswert nach § 46 BewG des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs 40.000 DM nicht übersteigt. Auch dürfen die außerlandwirtschaftlichen Einkünfte des Land- und Forstwirts in den dem Vz der Veräußerung vorangegangenen beiden Vz jeweils den Betrag von 35.000 DM nicht überschritten haben. Bei Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben, gilt ein Betrag von 70.000 DM. Nach § 14a Abs. 2 EStG ist es unschädlich, wenn landwirtschaftliche Gebäude nebst dazugehörendem Grund und Boden oder forstwirtschaftliche Teilbetriebe im Fall der Fortführung als eigenständige Betriebe zurückbehalten werden. Unter bestimmten Voraussetzungen gilt nach § 14a Abs. 3 EStG als Veräußerung auch die Aufgabe eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs (Rz. 20ff.).

 

Rz. 4

Sofern ein Land- und Forstwirt nach dem 31.12.1979 und vor dem 1.1.2006 Teile des zu seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Grund und Bodens veräußert oder entnimmt, wird nach § 14a Abs. 4 EStG der bei der Veräußerung oder Entnahme entstehende Gewinn auf Antrag nur insoweit zur ESt herangezogen, als er den Betrag von 61.800 EUR übersteigt. Dies gilt nur dann, wenn der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten oder der Grund und Boden innerhalb von 12 Monaten nach der Veräußerung oder Entnahme in sachlichem Zusammenhang mit der Hoferbfolge oder Hofübernahme zur Abfindung weichender Erben verwendet wird. Außerdem darf das Einkommen des Land- und Forstwirts ohne Berücksichtigung des Gewinns aus der Veräußerung oder Entnahme und des Freibetrags in dem dem Vz der Veräußerung oder Entnahme vorangegangenen Vz den Betrag von 18.000 EUR nicht überschritten haben. Bei Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, erhöht sich der Betrag auf 36.000 EUR (Rz. 55ff.).

 

Rz. 5

Werden durch einen Land- und Forstwirt nach dem 31.12.1985 und vor dem 1.1.2001 Teile des zu seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Grund und Bodens veräußert, wird der bei der Veräußerung entstehende Gewinn nach § 14a Abs. 5 EStG auf Antrag nur insoweit zur ESt herangezogen, als er den Betrag von 90.000 DM übersteigt, wenn der Land- und Forstwirt den Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten zur Tilgung von Schulden verwendet, die zu dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören, sofern sie vor dem 1.7.1985 bestanden haben. Auch darf das Einkommen des Land- und Forstwirts ohne Berücksichtigung des Gewinns aus der Veräußerung und des Freibetrags in dem dem Vz der Veräußerung vorangegangenen Vz den Betrag von 18.000 EUR nicht überschritten haben. Bei Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, erhöht sich der Betrag auf 36.000 EUR (Rz. 96ff.).

 

Rz. 6

§ 14a Abs. 6 EStG (105f.) und § 14a Abs. 7 EStG (Rz. 107) enthalten ergänzende Regelungen zu § 14a Abs. 4 und 5 EStG.

 

Rz. 7

§ 14a EStG dient agrarstrukturpolitischen Zielsetzungen. Die Veräußerung und Aufgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, die auf Dauer keine ausreichende Existenzgrundlage für den Land- und Forstwirt bieten, wird durch § 14a Abs. 1 bis 3 EStG erleichtert. Daneben fördert § 14a Abs. 4 EStG den Übergang leistungsfähiger Betriebe auf die nächste Generation, indem die Abfindung weichender Erben begünstigt wird. Auch werden Eingriffe in die Substanz land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die zur Tilgung von Altschulden notwendig sind, durch § 14a Abs. 5 EStG steuerlich entlastet. Im Ergebnis sollen durch die gesetzliche Regelung kleinere und mittlere land- und forstwirtschaftliche Familienbetriebe gefördert und wirtschaftlich gesichert werden.

 

Rz. 8

§ 14a EStG gilt für alle unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Land- und Forstwirte. Hierbei ist es gleichgültig, ob sie buchführungspflichtig sind oder nicht. Betroffen hiervon sind sowohl land- und forstwirtschaftliche Betriebe als auch land- und forstwirtschaftliche Mitunternehmerschaften. Ebenfalls Anwendung findet § 14a EStG auf beschränkt einkommensteuerpflichtige Land- und Forstwirte.[1] § 50 Abs. 1 S. 3 EStG schließt insoweit die Anwendung von § 14a EStG nicht aus. Auf Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielen, findet § 14a EStG dagegen keine Anwendung.[2]

 

Rz. 9

Die Gewinne i. S. d. § 14a Abs. 1 bis 3 EStG gehören zu den nach § 34 EStG begünstigten Veräußerungs- und Aufgabegewinnen. Demgegenüber handelt es sich bei den Veräußerungs- und Entnahmegewinnen i. S. d. § 14a Abs. 4 und 5 EStG um laufende Gewinne. Letztere sind nach § 4a Abs. 2 Nr. 1 EStG aufzuteilen. Die Anwendung von § 14a Abs. 1 bis 3 EStG setzt die Veräußerung bzw. A...

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