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Frotscher/Drüen, KStG § 1 Unbeschränkte Steuerpflicht / 3.2.1 Geschäftsleitung

Prof. Dr. Klaus-Dieter Drüen
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Rz. 74

§ 10 AO definiert die Geschäftsleitung als "Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung". Die Feststellung, wo sich der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung befindet, richtet sich nach den tatsächlichen Verhältnissen im Einzelfall. Die geschäftliche Oberleitung wird regelm. an dem Ort ausgeübt, an dem der für die Geschäftsführung und Betriebsleitung maßgebliche Wille tatsächlich gebildet wird und die für das Unternehmen wichtigen Entscheidungen getroffen, nicht dagegen wirksam werden.[1] Das sind im Allgemeinen die Büroräume des maßgeblichen Geschäfts- bzw. Betriebsleiters.[2] Maßgebend ist, wo die kaufmännischen Entscheidungen getroffen werden. Auf die technische Leitung des Betriebs kommt es nicht an. Sind zur Ausübung der geschäftlichen Oberleitung eines Unternehmens Büroräume nicht erforderlich und nicht vorhanden, so kann der Wohnsitz des leitenden Geschäftsführers als Ort der Geschäftsleitung angesehen werden.[3]

 

Rz. 75

Im Einzelfall kann die tatsächliche Geschäftsleitung eines Rechtsgebildes auch in Händen anderer als der zu seiner gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung gesetzlich berufenen Personen (Vorstand, Geschäftsführer) liegen. Der Besitz sämtlicher oder der meisten Kapitalanteile reicht jedoch nicht aus, um am Wohnsitz oder geschäftlichen Aufenthaltsort des Allein- bzw. Hauptgesellschafters den Ort der Geschäftsleitung des entsprechenden Rechtsgebildes anzunehmen. Das gilt selbst dann, wenn sich die meisten und wichtigsten Geschäftsvorfälle des Rechtsgebildes am Wohnsitz oder geschäftlichen Aufenthaltsort des Anteilsinhabers abspielen.[4]

 

Rz. 76

Unbeachtlich ist auch, wenn ein Gesellschafter sein Recht wahrnimmt, dem Geschäftsführer Anweisungen und Ratschläge zu erteilen hinsichtlich der Verminderung der Kosten und der Erzielung eines m...

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