Rz. 14

Eine Tätigkeit kann nur dann zu gewerblichen Einkünften führen, wenn der Stpfl. sie mit Gewinnerzielungsabsicht ausübt. Liegt keine Gewinnerzielungsabsicht vor, so handelt es sich bei der Tätigkeit um nicht steuerbare Liebhaberei. Abzustellen ist dabei auf das Ergebnis der Totalperiode, d. h. von der Aufnahme der Tätigkeit bis zu ihrer Einstellung.[1] Verlustperioden können daher, auch wenn sie für den Stpfl. vorhersehbar sind, nicht dazu führen, dass die Gewinnerzielungsabsicht verneint wird. Das Gleiche gilt für Anlaufverluste. In der Regel wird man davon ausgehen können, dass der Stpfl. erwartet, die Verlustperiode zu überwinden.[2]

 

Rz. 14a

Ob ein Gewinn i. d. S. zu erwarten ist, ist nach den steuerlichen Vorschriften zu ermitteln. Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben sind daher hinzuzurechnen, während steuerfreie Einnahmen nicht zu berücksichtigen sind.[3]

 

Rz. 14b

Keine Gewinnerzielungsabsicht liegt vor[4], wenn die Veräußerung von Objekten zum Selbstkostenpreis geplant ist oder durch den Verkauf nur Verluste erwirtschaftet werden können.[5]

 

Rz. 15

Bei der Gewinnerzielungsabsicht handelt es sich um ein subjektives Tatbestandsmerkmal. Allerdings muss es sich aus objektiven Umständen ergeben. Dabei sind über Jahre hinweg tatsächlich erzielte, nicht unerhebliche Gewinne ein kaum zu widerlegendes Indiz für die Gewinnerzielungsabsicht.[6] Widerlegt werden kann dieses Indiz nur, wenn dargelegt werden kann, dass die Gewinnerzielung aus objektiven Umständen nicht vorhersehbar war. Längere Verlustperioden führen allerdings nicht zwangsläufig dazu, dass die Gewinnerzielungsabsicht zu verneinen ist. Hinzukommen müssen weitere Anzeichen dafür, dass der Stpfl. die Tätigkeit aus rein privatem Interesse ausübt.[7]

 

Rz. 15a

Da die Gewinnerzielungsabsicht ein subjektives Merkmal auf der Ebene des Stpfl. ist, kann sich dieses im Laufe der Zeit ändern. So kann ein Stpfl. einer zunächst als Liebhaberei qualifizierten Tätigkeit später mit Gewinnerzielungsabsicht nachgehen. Umgekehrt kann der Stpfl. seine Gewinnerzielungsabsicht aufgeben. Dem Wechsel zwischen Gewinnerzielungsabsicht und Liebhaberei kommt dabei keine Rückwirkung zu. Daher bleiben Gewinne, die mit Gewinnerzielungsabsicht erzielt wurden und bei denen die anderen Voraussetzungen für einen Gewerbebetrieb vorlagen, gewerbesteuerpflichtig, wenn die Gewinnerzielungsabsicht später wegfällt. Erst ab dem Zeitpunkt, zu dem die Tätigkeit ohne Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt wird, besteht keine GewSt-Pflicht mehr. Umgekehrt werden mit Gewinnerzielungsabsicht nach Aufgabe der Liebhaberei erwirtschaftete Überschüsse nicht rückwirkend gewerbesteuerpflichtig.[8] Der Stpfl. kann seine Motive auch mehrmals während der Tätigkeit wechseln. In der Praxis wird eine eindeutige Abgrenzung zwischen Liebhaberei und Gewinnerzielungsabsicht allerdings schwierig sein, weil die subjektiven Motive des Stpfl. durch objektive Anhaltspunkte bestimmt werden müssen.

 

Rz. 15b

Vom Wechsel zwischen Gewinnerzielungsabsicht und Liebhaberei ist der Fall zu unterscheiden, dass die Motive des Stpfl. erst zu einem späteren Zeitpunkt ermittelt werden können. Diese spätere Erkenntnis, die keine Auswirkung auf die tatsächliche Motivlage des Stpfl. hat, führt dazu, dass von Anfang an eine Gewinnerzielungsabsicht bzw. Liebhaberei vorgelegen hat.

 

Rz. 16

Der GewSt unterliegt die gewerbliche Tätigkeit der Personengesellschaft. Da die Personengesellschaft ein eigenes GewSt-Subjekt ist, ist auf ihrer Ebene zu bestimmen, ob die erforderliche gewerbliche Tätigkeit ausgeübt wird.

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