Mit diesem Zuschussprogramm will das Land Mecklenburg-Vorpommern zweierlei Anreize schaffen. Zum einen sollen Eigentümer motiviert werden, in ihren Mietwohnobjekten Personenbeförderungssysteme einzubauen, zum anderen sollen Eigentümer von selbst genutztem Wohnraum motiviert werden, Barrieren in den eigenen vier Wänden abzubauen.

4.1 An wen richtet sich das Programm?

Förderkomponente beachten

Die Antragsberechtigung hängt davon ab, welche der beiden über dieses Programm angebotenen Förderkomponenten gewählt wird.

Förderkomponente A:

Antragsberechtigt für die Zuschüsse der Förderkomponente A sind Eigentümer, deren Grundstücke mit selbst genutztem Wohneigentum bebaut sind.

Förderkomponente B:

Antragsberechtigt für die Zuschüsse der Förderkomponente B sind Mieter im Einverständnis mit dem Eigentümer/Vermieter für selbst genutzte Mietwohnungen.

4.2 Was wird gefördert?

Förderkomponente A und B:

2 Förderkomponenten

Mit den Förderkomponenten A und B werden bauliche Maßnahmen zur Nachrüstung von Personenaufzügen, Treppenliften oder anderen mechanischen, vertikalen Personenbeförderungssystemen gefördert.

 
Hinweis

Fördergebiet?

Ob das Wohngebäude in einem Fördergebiet belegen ist, kann unter folgender Telefonnummer erfragt werden: 0385/63 63–1345 oder –1334.

Als weitere Maßnahmen im Sinne dieses Programms gelten insbesondere folgende Veränderungen:

  • Anpassung der Raumgeometrie
  • Verbreiterung von Türdurchgängen
  • Umbau von Bädern
  • Verbesserung der Erreichbarkeit der Wohnung
  • Nachrüstung von Aufzügen
  • Verbesserung von Treppenanlagen.

KfW-Programm 159

Alle baulichen Maßnahmen, die zur Reduzierung von Barrieren im Wohngebäude und Wohnung führen, sind nur dann förderungsfähig, wenn sie technisch geeignet und im Hinblick auf die dauerhafte Verbesserung des Gebrauchswerts wirtschaftlich vertretbar sind. Es gelten hier die technischen Mindestanforderungen des KfW-Bank-Programms "Altersgerecht Umbauen (Programmnummer 159)". Zudem dürfen die Maßnahmen nicht den Zielsetzungen des Bauordnungsrechts oder des Denkmalschutzes widersprechen.

Förderkomponente B

Die Förderkomponente B fordert zusätzlich, dass sich das Gebäude in einem Ort befindet, der im Landesentwicklungsprogramm aufgeführt ist (Grund-, Mittel-, Oberzentren).

 
Hinweis

Nachrüstung von Personenaufzügen und Liften bei der Förderkomponente B

Personenaufzüge und Lifte in Orten des Landesentwicklungsprogramms sind nur förderungsfähig, wenn die Belegenheitsgemeinde auf der Grundlage ihrer integrierten Stadtentwicklungskonzepte oder anderer gemeindlicher Entwicklungsplanungen bestätigt, dass das Wohngebäude innerhalb der auf die Antragstellung folgenden 10 Jahre nicht zum Rückbau vorgesehen ist und weiterhin für die Sicherung der Wohnraumversorgung Bestand haben wird.

4.3 Höhe der Förderung

Zuschusshöhe

Die Förderungen erfolgen über nicht zurückzuzahlende Zuschüsse. Dabei werden folgende Zuschüsse gewährt:

Förderkomponente A/B: 30 % der förderfähigen Ausgaben von max. 15.000 EUR für die selbst genutzte Wohnung.

Die Mindestfördersumme beträgt 2.000 EUR.

4.4 Konditionen

Fertigstellungsfrist: 12 Monate

Wer die Zuschüsse beantragt, muss innerhalb von 12 Monaten nach der Zuschussbewilligung mit der Baumaßnahme fertig sein. Erst nach Abschluss der Maßnahme erfolgt die Auszahlung der Zuschüsse.

Von dem gewährten Zuschuss wird ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 1,5 %, mindestens jedoch 30 EUR einbehalten.

4.5 Antragstellung

Die Anträge auf diese Förderung sind direkt an das LFI Mecklenburg-Vorpommern zu richten. Die Antragsvordrucke können auf der Webseite des LFI heruntergeladen werden (www.lfi-mv.de/foerderfinder/personenaufzuege-und-lifte-barrierearmes-wohnen/).

Mit den Maßnahmen darf vor Antragstellung noch nicht begonnen worden sein. Als Beginn werden die Abschlüsse von Liefer- und Leistungsverträgen angesehen. Reine Beratungs- oder Planungsleistungen sind regelmäßig kein Beginn der Maßnahme.

4.6 Laufzeit des Programms

Das Programm soll voraussichtlich am 31.12.2025 auslaufen.

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