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Förderprogramme des Landes Bayern / 5.7 Selbstnutzung

Jörg Wilde
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5-Jahres-Frist

Wird innerhalb von 5 Jahren nach Bezug des Förderobjekts die Selbstnutzung aufgegeben, ist für jedes volle Kalenderjahr der nicht zweckentsprechenden Nutzung ein Fünftel des Förderbetrags an die Förderbank zurückzuzahlen.

 
Praxis-Beispiel

Selbstnutzung

In 9/2018 hat Herr Müller die Eigenheimzulage für die Anschaffung einer Eigentumswohnung erhalten. Die Wohnung wurde seit 9/2018 von ihm zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Aufgrund einer beruflichen Veränderung zieht Herr Müller in 8/2020 aus der Eigentumswohnung aus und vermietet sie fortan an einen fremden Dritten.

Die Sperrfrist für die Nutzung beginnt mit dem Monat des Einzugs 9/2018 und endet nach 5 Jahren im Monat 8/2023. Da Herr Müller in 2020 die eigene Wohnungsnutzung aufgegeben hat, muss er für alle vollen Kalenderjahre des noch offenen 5-Jahres-Zeitraums jeweils 1/5 des Förderbetrags von 10.000 EUR, also 2.000 EUR pro Kalenderjahr, zurückzahlen. Als volle Kalenderjahre sind hier die Jahre 2021 und 2022 heranzuziehen. Entsprechend muss Herr Müller 4.000 EUR zurückzahlen.

Rückzahlungsverzicht

Auf die Rückzahlung kann verzichtet werden, wenn die Förderwohnung aufgegeben, aber ein neues Objekt im Sinne von Abschn. 5.3 angeschafft oder hergestellt und dieses dann zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Allerdings muss die Förderbank der Übertragung der Förderung auf das neue Objekt zustimmen und somit auf die Rückzahlung verzichten.

 
Praxis-Beispiel

Neues Objekt

In 9/2018 hat Frau Müller die Eigenheimzulage für die Anschaffung einer Eigentumswohnung erhalten. Die Wohnung wurde seit 9/2018 von ihr zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Aufgrund einer beruflichen Veränderung zieht Frau Müller in 8/2020 aus der Eigentumswohnung aus und verkauft diese, weil sie 2020 ein Einfamilienhaus erwirbt und dies zu eigenen Wohnzwecken nu...

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