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Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG § 6 Vor- und Nacherbschaft / 2.3 Erlöschen, Verzicht und Übertragung des Nacherbenanwartschaftsrechts

Prof. Dr. Hagen Kobor
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Rz. 18

Der bloße Erwerb des Nacherbenanwartschaftsrechts mit Eintritt des Vorerbfalls unterliegt aufseiten des Nacherben nicht der Besteuerung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG). Steuerlich relevant sind jedoch u. U. die Fälle, in denen der Nacherbe vor Eintritt des Nacherbfalls auf sein Nacherbenanwartschaftsrecht zugunsten des Vorerben verzichtet bzw. dieses Recht im Wege der Abtretung auf einen Dritten überträgt.

2.3.1 Vorzeitige Herausgabe von Sondervermögen an den Nacherben

 

Rz. 19

Gibt der Vorerbe das der angeordneten Vor- und Nacherbfolge unterliegende Sondervermögen ganz oder teilweise bereits vor Eintritt des Nacherbfalls im Hinblick auf die angeordnete Nacherbschaft an den Nacherben heraus, gilt dies nach § 7 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG als Schenkung unter Lebenden des Vorerben an den Nacherben.[1] Der Versteuerung dieses eigenständigen Erwerbsvorgangs ist nach § 7 Abs. 2 ErbStG auf Antrag das Verhältnis des Nacherben zum Erblasser zugrunde zu legen, wobei § 6 Abs. 2 S. 3–5 ErbStG entsprechend gilt.[2] Auch wenn durch die vorzeitige Übertragung von Vermögen vom Vorerben auf den Nacherben i. S. d. § 7 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG dessen Nacherbenanwartschaftsrecht erlischt, stellt dies keine Gegenleistung dar, die die Bereicherung des Nacherben mindert.[3] Übernimmt der Erbe hingegen Verbindlichkeiten des Vorerben, stellt dies insoweit eine Gegenleistung dar, womit die steuerpflichtige Bereicherung des Nacherben nach den Grundsätzen der gemischten Schenkung (§ 7 ErbStG Rz. 330 ff.) zu ermitteln ist.[4]

[1] § 7 ErbStG Rz. 431 ff.; BFH v. 24.2.1971, II B 48/70, BStBl II 1971, 394; BFH v. 6.3.1990, II R 63/87, BStBl II 1990, 504.
[2] Rz. 29 ff.; Löcherbach, in V/S/W, ErbStG, 2023, § 6 Rz. 13.
[3] BFH v. 25.1.2002, II R 22/98, BStBl II 2001, 456; FG München v. 6.11.2002, 4 K 5600/00, EFG 2003, 552, rkr.; Weinmann, in Moench/Weinmann, ErbStG, § 6 Rz. ...

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