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EuGH Urteil vom 17.07.2008 - C-226/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Besteuerung von Energieerzeugnissen, Steuerfreiheit von zur Stromerzeugung verwendete Energieerzeugnisse, Gasöl

 

Leitsatz (amtlich)

Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom entfaltet insoweit unmittelbare Wirkung, als er für bei der Stromerzeugung verwendete Energieerzeugnisse eine Befreiung von der nach dieser Richtlinie vorgesehenen Besteuerung vorsieht, so dass sich ein Einzelner vor den nationalen Gerichten ‐ für einen Zeitraum, in dem der betreffende Mitgliedstaat diese Richtlinie nicht fristgerecht in sein innerstaatliches Recht umgesetzt hat ‐ in einem Rechtsstreit mit den Zollbehörden dieses Staates wie dem des Ausgangsverfahrens unmittelbar auf diese Bestimmung berufen kann, damit eine mit ihr unvereinbare nationale Regelung unangewandt bleibt und er mithin die Erstattung einer unter Verstoß gegen diese Bestimmung erhobenen Steuer erwirken kann.

 

Normenkette

EGRL 96/2003 Art. 14 Abs. 1

 

Beteiligte

Flughafen Köln/Bonn

Flughafen Köln/Bonn GmbH

Hauptzollamt Köln

 

Verfahrensgang

FG Düsseldorf (Beschluss vom 27.04.2007; Aktenzeichen 4 K 1819/06 VM)

 

Tatbestand

„Richtlinie 2003/96/EG ‐ Gemeinschaftliche Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom ‐ Art. 14 Abs. 1 Buchst. a ‐ Steuerfreiheit von zur Stromerzeugung verwendeten Energieerzeugnissen ‐ Besteuerungsmöglichkeit aus umweltpolitischen Gründen ‐ Unmittelbare Wirkung der Steuerbefreiung“

In der Rechtssache C-226/07

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Finanzgericht Düsseldorf (Deutschland) mit Entscheidung vom 27. April 2007, beim Gerichtshof eingegangen...

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