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EuGH Urteil vom 09.11.2017 - C-46/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Warenentzug aus zollamtlicher Überwachung, Versandverfahren, Methode zur Ermittlung des Zollwerts, Zollwertregelung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Art. 29 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in der durch die Verordnung (EG) Nr. 955/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 1999 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die in dieser Vorschrift vorgesehene Methode der Zollwertermittlung nicht in Bezug auf Waren anwendbar ist, die nicht zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauft wurden.

2. Art. 31 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2913/92 in der durch die Verordnung Nr. 955/1999 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Zollbehörden verpflichtet sind, in ihrer Entscheidung über die Festsetzung der Höhe der geschuldeten Einfuhrabgaben sowohl die Gründe anzugeben, die sie dazu veranlasst haben, die in den Art. 29 und 30 der Verordnung Nr. 2913/92 in der geänderten Fassung vorgesehenen Methoden der Zollwertermittlung auszuschließen, bevor sie die Feststellung treffen dürfen, dass die in Art. 31 der Verordnung vorgesehene Methode anzuwenden ist, als auch die Daten, auf deren Grundlage der Zollwert der Waren berechnet wurde; dies soll dem Betroffenen ermöglichen, die Richtigkeit der Entscheidung zu beurteilen und in Kenntnis aller Umstände zu entscheiden, ob es von Nutzen ist, eine Klage gegen die Behörde zu erheben. Es obliegt den Mitgliedstaaten, vorbehaltlich der Beachtung der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität in Ausübung ihrer Verfahrensautonomie die Folgen eines Verstoßes der Zollbehörden gegen ihre Begründungspflicht zu regeln und festzulegen, ob und inwieweit es möglich ist, einen solchen Verstoß im Lauf d...

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