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Erbschaftsteuer: Vor- und Nacherbschaft / 2.5.1 Unentgeltliche Übertragung der Nacherbenanwartschaft

Christoph Wenhardt
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Gibt der Nacherbe nach dem Vorerbfall, aber vor dem Eintritt der Nacherbfolge seine Nacherbenanwartschaft unentgeltlich an einen Dritten weiter, löst das bei ihm keine Erbschaftsteuer aus.[1] Das Gleiche gilt bei der unentgeltlichen Übertragung an den Vorerben. Dieser wird dadurch zivilrechtlich zum Vollerben.

Im Zeitpunkt der Nacherbfolge hat dann der Dritte die Nacherbschaft zu versteuern.[2]

Maßgebend für dessen Versteuerung ist sein Verhältnis zum Vorerben oder zum Erblasser (wenn er den entsprechenden Antrag dazu stellt), nicht dagegen das Verhältnis des Nacherben zu den vorgenannten Personen.

Steht der Dritte zum Vorerben oder Erblasser in einem ungünstigeren Verhältnis als dies beim Nacherben der Fall sein würde, so erweist sich das als nachteilig.

 
Praxis-Beispiel

Unentgeltliche Übertragung der Nacherbenanwartschaft

Erblasser E hat angeordnet, dass der Bruder B Vorerbe und die Tochter T Nacherbin sein soll. Der Nacherbfall soll mit dem Tod von B eintreten. T überträgt zu Lebzeiten des B (in 2017) ihre Nacherbenanwartschaft auf ihren nicht ehelichen Lebensgefährten L. B verstirbt 5 Jahre später, d. h. im Februar 2024.

Lösung

Mit der Übertragung der Nacherbanwartschaft kommt es bei T zu keiner Besteuerung. Beim Tod von B tritt nun der Nacherbfall ein. L hat jetzt die Nacherbschaft im Verhältnis des B bzw. E zu versteuern. Die Auswirkungen sind identisch, da L im Verhältnis zu B wie auch E in die Steuerklasse III einzuordnen ist.

[1] § 10 Abs. 4 ErbStG i. V. m. § 1 Abs. 2 ErbStG,

BFH, Urteil v. 28.10.1992, II R 21/92, BStBl 1993 II S. 158.

[2] § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG und § 2139 BGB, § 1922 BGB.

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