Der Geschäftswert bei der Beurkundung von Verträgen und Erklärungen bestimmt sich nach dem Wert des Rechtsverhältnisses, das Beurkundungsgegenstand ist.[1] Bei Eheverträgen, die vor dem Notar abgeschlossen werden, bestimmt sich der Geschäftswert nach dem zusammengerechneten Wert der gegenwärtigen Vermögen beider Ehepartner, wenn sich die Beurkundung des Ehevetrags nicht auf Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich beschränkt, und, wenn der Ehevertrag nur das Vermögen eines Ehepartners betrifft, nach diesem.[2]

Bei Ermittlung des Vermögens werden die Schulden abgezogen bis zur Hälfte des nach § 100 Satz 1 oder 2 GNotKG maßgeblichen Werts abgezogen. Verbindlichkeiten eines Ehegatten werden nur von seinem Vermögen abgezogen. Betrifft der Ehevertrag nur bestimmte Gegenstände, ist deren (einzelner) Wert maßgebend; sie sind dann u. U. zu addieren.

Der Notar erhält für die Beurkundung eines Ehevertrags grundsätzlich eine 2,0 Wertgebühr nach dem jeweiligen Geschäftswert.[3] Diese Gebühr beinhaltet die gesamte Tätigkeit des Notars einschließlich einer evtl. vorausgegangenen Beratung.

 
Praxis-Beispiel

Kosten für notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung: Änderung des Güterstands

Der Ehemann hat einen Zugewinn von 40.000 EUR (= identisch mit Reinvermögen). Die Ehefrau hat nichts. Die Ehepartner wollen den Güterstand der Zugewinngemeinschaft beenden und den Ausgleich festlegen. Der Notar bekommt eine 2,0 Gebühr nach § 34 GNotKG i. V. m. Nr. 21100 KV (Anlage 2 zu § 34 Abs. 3 GNotKG, Tabelle B) also 290 EUR. Hinzu kommen die Auslagen nach tatsächlichem Aufwand wie Telefon und Porto und die Umsatzsteuer. Für die Fertigung von Abschriften etc. wird eine Dokumentenpauschale von i. d. R. 0,50 EUR je Seite berechnet. Diese Gebühr gilt für den Wechsel in einen anderen Güterstand als den bestehenden (Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung, Gütergemeinschaft) einschließlich der möglichen Vereinbarungen über einen Ausgleich des Zugewinns.

Die Notarkosten tragen die Eheleute i. d. R. gemeinsam. Jedoch können die Eheleute intern vereinbaren, wer für die Kosten aufkommen soll, was auch im Ehevertrag/in der Scheidungsfolgenvereinbarung mit aufgenommen werden kann.

[1] § 97 Abs. 1 GNotKG; LG Düsseldorf, Beschluss v. 3.12.2018, 25 T 2/17, NJOZ 2020 S. 505: Auslegung einer Scheidungsfolgenvereinbarung als Austauschvertrag gem. § 97 Abs. 3 GNotKG; LG Düsseldorf, Beschluss v. 5.11.2018, 19 OH 8/18, NotBZ 2019 S. 197: Geschäftswert bei wechselseitigem Verzicht auf Zugewinnausgleich.
[2] § 100 GNotKG; OLG Hamm, Beschluss v. 17.10.2013, 15 WF 237/12 zur alten KostO.

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