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Ehegatten / 4 Eheliches Güterrecht

Ulrike Fuldner
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Infolge der Eheschließung entstehen zwischen den Ehegatten besondere vermögensrechtliche Beziehungen, die durch das eheliche Güterrecht (diverse Güterstände) geregelt sind. Die Ehegatten können es bei dem gesetzlichen Güterstand belassen (Zugewinngemeinschaft) oder durch Ehevertrag unter Ausschluss oder Aufhebung des gesetzlichen Güterstands einen anderen Güterstand vereinbaren (Gütergemeinschaft oder Gütertrennung) oder einen vereinbarten Güterstand durch einen anderen Güterstand ersetzen.[1]

[2]

[3]

[1] § 1408 Abs. 1 BGB; BGH, Urteil v. 5.7.2006, XII ZR 25/04, NJW 2006 S. 3142;
[2] BGH, Beschluss v. 17.5.2006, XII ZB 250/03, FamRZ 2006 S. 1097;
[3] BGH, Urteil v. 25.5.2005, XII ZR 296/01, FamRZ 2005 S. 1444.

4.1 Gesetzlicher Güterstand der Zugewinngemeinschaft

Jeder Ehegatte behält sein Vermögen in seinem Eigentum und verwaltet es selbstständig.[1]

In der Verwaltung seines Vermögens ist jeder Ehegatte insoweit eingeschränkt, als er eine Verpflichtung, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen, nur mit Zustimmung seines Ehegatten eingehen kann. Eine ohne solche Zustimmung des anderen Ehegatten eingegangene Verpflichtung kann er nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten erfüllen.[2]

 
Praxis-Beispiel

Ehefrau darf nicht ihre einzige Eigentumswohnung an Kind übertragen

Hat die Ehefrau als einziges Vermögen eine Eigentumswohnung, kann sie diese nicht ohne Zustimmung ihres Mannes an ihre Tochter schenkungshalber übertragen. Auch ein Verkauf an die Tochter ist zustimmungspflichtig.

Verpflichtet sich ein im gesetzlichen Güterstand lebender Ehegatte im Rahmen der Veräußerung eines sein wesentliches Vermögen bildendes Wohnungserbbaurechts bei der Finanzierung des Kaufpreises durch den Käufer zulasten des Kaufgegenstandes mitzuwirken, kann die Zustimmung des anderen Ehegatten zu dem Vertrag auch die von dem Erwerber unter Ausnutzung einer Bel...

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