Infolge der Eheschließung entstehen zwischen den Ehegatten besondere vermögensrechtliche Beziehungen, die durch das eheliche Güterrecht (diverse Güterstände) geregelt sind. Die Ehegatten können es bei dem gesetzlichen Güterstand belassen (Zugewinngemeinschaft) oder durch Ehevertrag unter Ausschluss oder Aufhebung des gesetzlichen Güterstands einen anderen Güterstand vereinbaren (Gütergemeinschaft oder Gütertrennung) oder einen vereinbarten Güterstand durch einen anderen Güterstand ersetzen.[1]

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4.1 Gesetzlicher Güterstand der Zugewinngemeinschaft

Jeder Ehegatte behält sein Vermögen in seinem Eigentum und verwaltet es selbstständig.[1]

In der Verwaltung seines Vermögens ist jeder Ehegatte insoweit eingeschränkt, als er eine Verpflichtung, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen, nur mit Zustimmung seines Ehegatten eingehen kann. Eine ohne solche Zustimmung des anderen Ehegatten eingegangene Verpflichtung kann er nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten erfüllen.[2]

 
Praxis-Beispiel

Ehefrau darf nicht ihre einzige Eigentumswohnung an Kind übertragen

Hat die Ehefrau als einziges Vermögen eine Eigentumswohnung, kann sie diese nicht ohne Zustimmung ihres Mannes an ihre Tochter schenkungshalber übertragen. Auch ein Verkauf an die Tochter ist zustimmungspflichtig.

Verpflichtet sich ein im gesetzlichen Güterstand lebender Ehegatte im Rahmen der Veräußerung eines sein wesentliches Vermögen bildendes Wohnungserbbaurechts bei der Finanzierung des Kaufpreises durch den Käufer zulasten des Kaufgegenstandes mitzuwirken, kann die Zustimmung des anderen Ehegatten zu dem Vertrag auch die von dem Erwerber unter Ausnutzung einer Belastungsvollmacht im Namen des Veräußerers erklärte Bewilligung der Eintragung einer Grundschuld erfassen.[3]

Nur wenn konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen sowohl der objektiven als auch der subjektiven Voraussetzungen des § 1365 Abs. 1 BGB gegeben sind, darf das Grundbuchamt die Zustimmung des anderen Ehegatten oder den Nachweis weiteren Vermögens verlangen. Demgegenüber begründen bloße Zweifel oder abstrakte Vermutungen hinsichtlich des Umfanges des Vermögens und/oder der Kenntnis des Vertragspartners kein Recht und keine Pflicht des Grundbuchamts zu Nachforschungen von Amts wegen oder zur "vorbeugenden" Anforderung einer Zustimmung des Ehegatten.[4]

Ein ohne Genehmigung des anderen Ehegatten abgeschlossener Vertrag ist bis zur Genehmigung durch den anderen Ehegatten schwebend unwirksam.[5] Bis zur Erteilung der Einwilligung können aus dem Vertrag keine Rechte hergeleitet werden.­ Einen ohne Genehmigung des anderen Ehegatten geschlossenen Vertrag kann der Dritte bis zur Genehmigung widerrufen.[6]

Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft endet

  • durch notarielle Vereinbarung eines anderen Güterstands [7]
  • bei Scheidung der Ehe,
  • durch rechtskräftigen Beschluss auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft auf Antrag

    • nach 3-jährigem Getrenntleben[8]
    • bei längerem Verstoß gegen die wirtschaftlichen Verpflichtungen[9]
    • bei Tod des einen Ehegatten.[10]

Die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft gem. § 1386 BGB kann verlangt werden, wenn die Zugewinnausgleichsforderung gefährdet ist, weil der ausgleichspflichtige Ehegatte sein Vermögen durch unentgeltliche Zuwendung eines Hausgrundstücks an die gemeinsame Tochter zu vermindern beabsichtigt.[11] Wegen der Nichterfüllung der Auskunftspflicht nach § 1379 Abs. 2 BGB kann der vorzeitige Ausgleich des Zugewinns oder die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft nach §§ 1385 Nr. 4, 1386 BGB nicht verlangt werden.[12]

Bei Scheidung der Ehe oder vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft nimmt jeder Ehegatte an der Wertsteigerung des ehelichen Vermögens während der Ehezeit oder bis zum Zeitpunkt des Antrags auf vorzeitigen Zugewinnausgleich teil.

Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten in seinem Vermögen den Zugewinn des anderen in dessen Vermögen, hat Letzterer eine Ausgleichsforderung. Sie besteht i. H. d. Hälfte des Differenzbetrags gegen den Ehegatten mit dem größeren Vermögenszuwachs.[13]

Eine während der Trennungszeit getroffene Vereinbarung, wonach ein Ehegatte die im gemeinsamen Eigentum stehende Wohnung zur Alleinnutzung behält und zum Ausgleich dafür die gemeinsam geschuldeten Darlehenslasten allein trägt, führt bei der Bewertung des Endvermögens im Zugewinnausgleich nur dann zum vollständigen Entfallen des Gesamtschuldnerausgleichsanspruchs, wenn sie eine endgültige Freistellung des weichenden Ehegatten von der Darlehensschuld enthält.[14]

Gehen beide Eheleute im Verfahren über den Zugewinnausgleich ursprünglich irrtümlich davon aus, dass eine von ihnen während der Ehe auf einem allein dem anderen gehörenden Erbbaugrundstück gemeinschaftlich errichtete Immobilie – über deren tatsächlichen Wert sie zudem streiten – in ihrem hälftigen Miteigentum stehe, besteht für den Ehe...

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