Tz. 313

Stand: EL 99 – ET: 06/2020

Als "Rückbezugszeitraum" oder "Rückwirkungszeitraum" wird der Zeitabschnitt vom rückbezogenen stlichen Einbringungsstichtag bis zur zivilrechtlichen Übertragung des Eigentums an den WG des Sacheinlagegenstands verstanden (geht das wirtsch Eigentum früher über, ist dieses maßgeblich, s Tz 301). Erfolgt die Einbringung iSd § 20 Abs 1 UmwStG durch hr-liche Umwandlung, wird der Rückbezugszeitraum regelmäßig erst durch diejenige Eintragung der Umwandlung in das (maßgebende) öffentliche Reg beendet, welche für den Vermögensübergang und damit Wirksamkeit der Umwandlung konstitutiv ist (s Tz 302; s Beschl des BFH 10.04.2013, BStBl II 2013, 1004 unter Rn 17: "Alle nach dem stlichen Übertragungsstichtag anfallenden Vorgänge mit Auswirkungen auf Einkommen und Vermögen, die sich bei dem hr-lich bis zur Eintragung der Umwandlung in das H-Reg unverändert fortbestehenden übertragenden Rechtsträger ereignen, sind stlich der Übernehmerin zuzuordnen"). Für den Rückbezugszeitraum gelten die besonderen Regeln des § 20 Abs 5 UmwStG (nämlich Zurechnung des eingebrachten BV und der zivilrechtlich noch vom Einbringenden verwirklichten Geschäftsvorfälle, Neubeurteilung und ggf Neutralisierung von Verträgen des Einbringenden mit der Übernehmerin, keine Rückbeziehung von Entnahmen und Einlagen, s Tz 338ff).

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