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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 7.1.1 Grundsatz: Übergang des wirtschaftlichen Eigentums am Sacheinlagegegenstand

Joachim Patt, Fabian Bernhagen
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Tz. 301

Stand: EL 118 – ET: 05/2025

Der stliche Übertragungsstichtag (in § 20 Abs 6 S 1 UmwStG synonym als "Einbringungszeitpunkt" bezeichnet) hat entsch Bedeutung für die stliche Behandlung der Einbringung für alle beteiligten Stpfl. Mit Ablauf dieses Stichtags endet die letztmalige Zurechnung des eingebrachten Vermögens beim Einbringenden und beginnt die erstmalige Zurechnung bei der Übernehmerin nach der für Kap-Ges/Gen geltenden stlichen Vorschriften. Zu weiteren Wirkungen der Bestimmung des Einbringungsstichtags s Tz 319ff.

Der stlich maßgebende Übertragungszeitpunkt ist der Vollzug der Einbringung in das Vermögen der Übernehmerin (dh Eigentumsübertragung). Wie bei den Veräußerungsvorgängen iSd § 16 EStG (zum Verhältnis von § 20 UmwStG und § 16 EStG s Vor §§ 20–23 UmwStG Tz 52–54) kommt es nicht auf das zivilrechtliche Verpflichtungsgeschäft, sondern auf das dingliche Erfüllungsgeschäft an. Fällt die Verschaffung des zivilrechtlichen und wirtsch Eigentums zeitlich auseinander, ist der (frühere) Übergang des wirtsch Eigentums an den WG der Sacheinlage auf die Übernehmerin maßgebend (Rückschluss aus § 27 Abs 1 S 2 und Abs 2 S 2 UmwStG; ebenso einhellige Meinung, zB s Menner, in H/M/B, 6. Aufl, § 20 UmwStG Rn 576; s Herlinghaus, in R/H/vL, 3. Aufl, § 20 UmwStG Rn 454; s UmwSt-Erl 2025 Rn 20.13). Dies ist der in einem (wirksam beschlossenen) Einbringungsvertrag regelmäßig bestimmte (mit Abschluss des Vertrags oder in der Zukunft liegende) Zeitpunkt des Übergangs von Besitz, Nutzen und Lasten an den vd WG der betrieblichen Sachgesamtheit; es ist der Stichtag, an dem die Übernehmerin nach dem Willen der Vertragspartner wirtsch über das eingebrachte BV verfügen kann (s Schr des BMF v 25.03.1998, BStBl I 1998, 268 Rn 20.18; s UmwSt-Erl 2025 Rn 20.13; s Menner, in H/M/B, 6. Aufl...

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