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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 4.5.3.3 Wertpapierleihe; Wertpapierdarlehen

Ewald Dötsch, Torsten Werner
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4.5.3.3.1 Die zivilrechtliche Seite

 

Tz. 125

Stand: EL 84 – ET: 08/2015

Bei der Wertpapierleihe überträgt der Verleiher dem Entleiher börsennotierte Anleihepapiere oder Aktien. Der Entleiher verpflichtet sich, nach Ablauf der Leihfrist Wertpapiere der gleichen Ausstattung rückzuübertragen.

Bei der sog Wertpapierleihe handelt es sich rechtlich nicht um eine Leihe iSv § 598 BGB, sondern um ein Sachdarlehen iSd §§ 607 ff BGB. Die Darlehenshingabe bedeutet die Pflicht des Verleihers, dem Entleiher das Eigentum an den Aktien zu übertragen (s § 929 ff BGB). Der Entleiher tritt in alle Rechte aus den Aktien ein. Ihm stehen während seiner Besitzzeit insbes das Dividenden- und das Stimmrecht zu. Der Entleiher ist als zivilrechtlicher Eigentümer auch berechtigt, die Aktien weiterzuverleihen, zu verkaufen oder zu verpfänden. Ebenso s Urt des FG HH v 24.11.2011 (EFG 2012, 351). Das Risiko eines Kursverfalls geht bei der Wertpapierleihe zu Lasten des Verleihers (s Häuselmann, NWB F 3, 8707).

Die Wertpapierleihe führt zivilrechtlich zur Übertragung des Eigentums an den Aktien auf den Entleiher. Der Entleiher wird auch wirtsch Eigentümer der entliehenen Aktien iSd § 39 AO. Sämtliche Erträge aus den darlehensweise übertragenen Aktien stehen dem Darlehensnehmer zu. Ebenfalls hierzu s § 8b KStG Tz 33, 474.

 

Tz. 126

Stand: EL 84 – ET: 08/2015

Nach früherer Praxis waren die Ziele der Beteiligten eines Pensionsgeschäfts und einer Wertpapierleihe gegenläufig. Das Wertpapier-Pensionsgeschäft diente traditionell dem Pensionsgeber zur Verschaffung von Liquidität. Bei der Wertpapierleihe stand aber die Überlassung der Papiere im Vordergrund, die der Entleiher für seine Zwecke benötigt. Heute haben sich beide Wertpapierüberlassungsformen stark angenähert. Auch für die Wertpapierleihe rückt zunehmend die Liquidität des Kap-Markts in den Vo...

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