Rn 26

Nach der Begründung des Gesetzgebers wurde durch Abs. 2 die Regelung in § 13 KO sinngemäß übernommen.[42] Die Vorschrift soll also ebenso wie der frühere § 13 KO den Grundsatz der Gleichbehandlung der Insolvenzgläubiger sichern.[43] Da die gesetzlichen bzw. gerichtlichen oder behördlichen Veräußerungsverbote nach den §§ 135, 136 BGB nur den Schutz bestimmter durch die Verbote begünstigter Personen bezwecken, wird ihnen im Insolvenzverfahren die Wirkung versagt, so dass der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der Gläubigerversammlungsbeschlüsse im Rahmen des § 159 frei über diese Gegenstände verfügen kann. Abs. 2 wird ebenso wie § 13 KO nur geringe praktische Bedeutung entfalten[44] und gilt nur für Veräußerungsverbote, die vor Verfahrenseröffnung gegen den Schuldner erlassen wurden. Absolute Veräußerungsverbote, welche eine Veräußerung im Interesse der Allgemeinheit verhindern sollen, sind dagegen auch nach Verfahrenseröffnung wirksam.[45]

 

Rn 27

In Betracht kommen also gesetzliche Veräußerungsverbote nach § 135 BGB, wie sie sich beispielsweise aus den §§ 98, 99 VVG ergeben. Ansonsten dürften gesetzliche Veräußerungsverbote nur geringe Bedeutung erlangen, da sie regelmäßig schon die Massezugehörigkeit des Gegenstands ausschließen.[46]

 

Rn 28

Größere Bedeutung wird Abs. 2 im Zusammenhang mit richterlichen oder behördlichen Veräußerungsverboten erlangen. Der Gesetzgeber selbst nennt hierzu das Beispiel, dass dem Schuldner vor Verfahrenseröffnung durch gerichtliche einstweilige Verfügung untersagt wurde, eine Sache zu veräußern, die ein Gläubiger für sich beansprucht.[47] Als weitere Beispiele können genannt werden die nicht rechtskräftige Anordnung des Verfalls gemäß § 73e Abs. 2 StGB oder der Einziehung nach § 74e Abs. 3 StGB.[48] Rechtsgeschäftlich vereinbarte Veräußerungs- und Abtretungsverbote fallen nicht unter die in Abs. 2 genannten Vorschriften der §§ 135, 136 BGB und sind daher nach den allgemeinen Vorschriften zu behandeln. Regelmäßig ist der Verwalter an rechtsgeschäftliche Veräußerungsverbote nicht gebunden,[49] dagegen hat er vertraglich vereinbarte Abtretungsverbote als absolute Veräußerungsverbote zu beachten.[50] Dies beeinträchtigt auch nicht die Zwecke des Insolvenzverfahrens, da die Einziehungsbefugnis des Insolvenzverwalters gleichwohl uneingeschränkt zum Zwecke der Verwertung dieses zur Insolvenzmasse gehörenden Gegenstands gegeben ist.

Wie schon bei § 13 KO bestimmt § 80 Abs. 2 InsO die Unwirksamkeit der dort genannten Veräußerungsverbote im Insolvenzverfahren, d.h. nicht absolut, sondern nur gegenüber den am Verfahren Beteiligten.[51] Gibt also der Insolvenzverwalter in zulässiger Weise den Gegenstand aus der Insolvenzmasse frei, bleibt das Verbot gegenüber dem Schuldner wirksam.

 

Rn 29

Satz 2 des Abs. 2 nimmt von dieser relativen Unwirksamkeit die mit der Pfändung eines Vermögensgegenstands oder der Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung verbundenen Veräußerungsverbote aus, da diese Vollstreckungsmaßnahmen den Gläubigern im Insolvenzverfahren gemäß § 49, § 50 Abs. 1 ein Recht auf abgesonderte Befriedigung gewähren. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang jedoch die spezielle Vorschrift des § 88, nach der solche Vollstreckungsmaßnahmen aus dem letzten Monat vor dem Eröffnungsantrag oder dem danach folgenden Zeitraum mit Verfahrenseröffnung unwirksam werden.

[42] BegrRegE, in: Kübler/Prütting, Bd. I, S. 261.
[43] BGHZ 56, 228 (231).
[44] MünchKomm-Ott, § 80 Rn. 154.
[45] Kilger/K. Schmidt, KO § 13 Anm. 1a; dort sind Veräußerungsverbote zwecks Enteignung sowie nach der StPO und nach dem Lebensmittelgesetz genannt.
[46] Kuhn/Uhlenbruck, § 13 Rn. 2 a.E.
[47] BegrRegE, in: Kübler/Prütting, Bd. I, S. 261.
[48] Streitig. Wie hier FK-App, § 80 Rn. 27; Kübler/Prütting-Lüke, § 80 Rn. 73 Fn. 161; Jaeger/Henckel, § 13 Rn. 4; a.A. (absolute Wirkung): HK-Eickmann, § 80 Rn. 22; MünchKomm-Ott, § 80 Rn. 154; Nerlich/Römermann/Wittkowski, § 80 Rn. 179.
[49] Kübler/Prütting-Lüke, § 80 Rn. 74; MünchKomm-Ott, § 80 Rn. 155; Nerlich/Römermann-Wittkowski, § 80 Rn. 177. Begründung: "erst-recht-Schluss" aus § 80 Abs. 2 S. 1; Vorrang der Verwertungsbefugnis nach § 159. – Ausnahmen von der Bindungsfreiheit: §§ 5, 8 ErbbauVO, 12 WEG.
[50] BGHZ 56, 228 (231).
[51] MünchKomm-Ott, § 80 Rn. 157; Nerlich/Römermann-Wittkowski, § 80 Rn. 181.

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