Rn 1

Der eigentlichen Prüfung der Berechtigung der Forderung im Prüfungsverfahren geht eine Vorprüfung des Gerichts bezüglich der Zulässigkeit der Anmeldung voraus. Das Insolvenzgericht ist gehalten,[1] ein Fehlen der formellen Eintragungsvoraussetzungen nach § 174 Abs. 2 und 3 von Amts wegen zu beanstanden,[2] bevor dann die materielle Berechtigung der Forderung vom Verwalter und von den Gläubigern geprüft wird[3]. Das Gericht hat daher so früh als möglich auf die Unzulässigkeit der Anmeldung hinzuweisen (§ 4 InsO; § 139 ZPO), so dass der Gläubiger die Möglichkeit zur Behebung des Mangels hat.[4]

 

Rn 2

Wird die Forderung zurückgewiesen oder hat einer der Gläubiger oder der Verwalter der Zulassung widersprochen, so hat das Gericht einen förmlichen Beschluss zu erlassen, der bei Entscheidung durch den Rechtspfleger im Wege der sofortigen Erinnerung angegriffen werden kann (vgl. § 175 Rn. 8).

[1] Unabhängig von der nach der hier vertretenen Auffassung dem Verwalter zustehenden Berechtigung zur Zurückweisung einer nicht den Formalien des § 174 Abs. 2 und 3 entsprechenden Forderungsanmeldung (vgl. § 175 Rn. 5 ff.).
[2] Eckardt, in: Kölner Schrift zur Insolvenzordnung, S. 579 (590), Rn. 23; a.A. Häsemeyer, Rn. 22.15.
[3] Wird z.B. eine nachrangige Insolvenzforderung oder sogar eine Nicht-Insolvenzforderung der Form nach als normale Insolvenzforderung angemeldet, so kann sie das Gericht unter formalen Gesichtspunkten nicht zurückweisen. Dies zu beanstanden ist vielmehr Aufgabe des Verwalters und der übrigen Gläubiger im Prüfungstermin.
[4] War die Anmeldung infolge des Mangels unwirksam, so gelten für die Fehlerkorrektur die Vorschriften über die nachträgliche Anmeldung, wenn die Anmeldefrist überschritten wurde.

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