Rn 1
Der eigentlichen Prüfung der Berechtigung der Forderung im Prüfungsverfahren geht eine Vorprüfung des Gerichts bezüglich der Zulässigkeit der Anmeldung voraus. Das Insolvenzgericht ist gehalten,[1] ein Fehlen der formellen Eintragungsvoraussetzungen nach § 174 Abs. 2 und 3 von Amts wegen zu beanstanden,[2] bevor dann die materielle Berechtigung der Forderung vom Verwalter und von den Gläubigern geprüft wird[3]. Das Gericht hat daher so früh als möglich auf die Unzulässigkeit der Anmeldung hinzuweisen (§ 4 InsO; § 139 ZPO), so dass der Gläubiger die Möglichkeit zur Behebung des Mangels hat.[4]
Rn 2
Wird die Forderung zurückgewiesen oder hat einer der Gläubiger oder der Verwalter der Zulassung widersprochen, so hat das Gericht einen förmlichen Beschluss zu erlassen, der bei Entscheidung durch den Rechtspfleger im Wege der sofortigen Erinnerung angegriffen werden kann (vgl. § 175 Rn. 8).
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