Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 26.05.1976 - II R 128/71

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Leitsatz (amtlich)

Der Tatbestand des § 1 Abs. 2 GrEStG (Einräumung der Verwertungsbefugnis) wird auch dann verwirklicht, wenn durch eine Verkaufsermächtigung nicht nur eine Gewinnerzielungschance erlangt, sondern auch das Risiko eines Verkaufsverlustes übernommen wird, sofern der Grundstücksverkauf für den Ermächtigten aus anderen Gründen einen Vorteil mit sich bringen kann.

Normenkette

GrEStG § 1 Abs. 2

Tatbestand

In einer privatschriftlichen Vereinbarung zwischen den Eheleuten X einerseits und der Klägerin andererseits kamen die Vertragschließenden überein, daß Herr X der Klägerin ein Grundstück "zur Verfügung stellt". Es sollte hierüber ein besonderer Erbbaurechtsvertrag auf die Dauer von 75 Jahren abgeschlossen werden. Nach § 3 derselben Vereinbarung übertrug Frau X der Klägerin "mit heutigem Tage das Recht zur Betreibung des Verkaufs des in ihrem Eigentum befindlichen Grundstücks … mit der Auflage, daß der Kaufpreis von … DM" durch … (die Klägerin) "bei Abschluß des Kaufvertrages … erlegt wird". Die Vereinbarung lautet sodann unter § 3 - soweit einschlägig - wie folgt:

"In Gegenleistung zu vorstehenden Vereinbarungen verpflichtet sich die" Klägerin:

a) "… den Verkauf des im Eigentum der Verkäuferin befindlichen bebauten Grundstücks … kostenfrei für die Verkäuferin zu übernehmen und durchzuführen.

…

Das Grundstück … ist belastet mit einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit für Frau B …

b) Der Verkaufspreis beträgt … DM und ist in dieser Höhe ohne Abzug bei Abschluß des notariellen Kaufvertrages, spätestens am 1. Dezember 1964, von der" Klägerin "zu bezahlen.

…

c) Die von der" Klägerin "angenommene Verkaufsvermittlung wird einvernehmlich befristet auf 1/4 Jahr, daher bis zum 15. Dezember 1964. Mit diesem Zeitpunkt tritt die" Klägerin "in die Rechte am Besitz und Nutzung ein.

d) Ist die Veräußerung an einen Dritten bis zum 15. Dezember 1964 nicht erfolgt, tritt die" Klägerin "mit dem Verkaufspreis von … DM in Vorlage und erlegt diesen bei" einer von Frau X näher bezeichneten Stelle. "Die Erlegung des Kaufpreises ist gleichbedeutend mit der unwiderruflichen Übernahme des Anwesens … durch die" Klägerin. "Um dieser weiteren Spielraum für eine Veräußerung an einen Dritten zu belassen, sind sich die Vertragsschließenden einig, daß zur endgültigen grundbürgerlichen Übernahme des Anwesens eine über den 15. Dezember 1964 hinausgehende Frist, der 15. März 1965, als vereinbart gilt. Für diesen Fall übernimmt die" Klägerin "ab 31. Dezember 1964 die mit dem Besitz des Grundstücks verbundene Grundsteuer und die … Vermögensteuer … Das gleiche gilt für alle sonstigen öffentlichen Abgaben.

e) In jedem Falle, also der Veräußerung des Grundstücks … an einen Dritten, wie auch des Selbsterwerbs, verpflichtet sich die" Klägerin "die auf dem Cafe-Betrieb des Hauses lastende Bierbezugsverpflichtung … selbst zu übernehmen."

Gemäß § 4 des Vertrages sollte den Beteiligten ein Rücktritt von dem Vertrag nur zustehen, wenn das der Klägerin zugesicherte Baugelände wegen übergeordneter behördlicher Einwände nicht zur Verfügung gestellt werden könnte.

Da die Klägerin bis zum 15. Dezember 1964 keinen Interessenten für das zu verkaufende Grundstück gefunden hatte, entrichtete sie den Kaufpreis vereinbarungsmäß selbst an die im Vertrag von Frau X bezeichnete Stelle.

Im Februar 1965 konnte die Klägerin schließlich Kaufinteressenten für das Grundstück ausfindig machen. Sie vereinbarte mit ihnen, daß sie in den zwischen Herrn und Frau X einerseits und der Klägerin andererseits geschlossenen Vertrag eintreten sollten, soweit sich die Klägerin "bezüglich des Grundstücks verpflichtet hatte". Die Käufer verpflichteten sich, die Klägerin von ihren Verpflichtungen gegenüber ihren Vertragspartnern freizustellen. Im März 1965 wurde das Grundstück für … DM mittels notariell beurkundeten Kaufvertrages verkauft. Vertragspartner waren Frau X und die Käufer, die den Kaufpreis in Raten an die Klägerin zahlen.

Der Beklagte (FA) setzte Grunderwerbsteuer gegen die Klägerin fest. Nach seiner Auffassung hat die Klägerin durch die Vereinbarungen die Verwertungsbefugnis im Sinne von § 1 Abs. 2 GrEStG über das Grundstück erlangt.

Einspruch und Klage blieben erfolglos.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist unbegründet.

Das angefochtene Urteil läßt weder materiell-rechtliche noch verfahrensrechtliche Mängel erkennen, die seine Aufhebung rechtfertigen könnten.

Das FG hat mit zutreffender Begründung die Anwendung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG verneint.

Der Senat tritt den Ausführungen des FG zur Verwertungsbefugnis im Sinne des § 1 Abs. 2 GrEStG im Ergebnis bei.

Gemäß § 1 Abs. 2 GrEStG unterliegen der Grunderwerbsteuer Erwerbsvorgänge, die es ohne Begründung eines Anspruchs auf Übereignung einem anderen rechtlich oder wirtschaftlich ermöglichen, ein inländisches Grundstück auf eigene Rechnung zu verwerten. Dieser selbständige und - gegenüber den Tatbeständen in § 1 Abs. 1 GrEStG - subsidiäre (Ersatz-) Tatbestand kann ohne Rücksicht auf die Beweggründe oder die Absicht der Beteiligten erfüllt werden. Er stellt darauf ab, ob die maßgebenden Rechtsvorgänge es einem anderen als dem Eigentümer rechtlich oder wirtschaftlich "ermöglicht" haben, das "Grundstück auf eigene Rechnung zu verwerten". Damit setzt § 1 Abs. 2 GrEStG eine Verwertungsbefugnis des Berechtigten voraus, deren rechtlichen Gehalt das Gesetz im einzelnen nicht umschreibt; die Unterscheidung "rechtlich oder wirtschaftlich" betrifft allein die Art und Weise der möglichen Verwertung. Diese Befugnis begründet keinen (bürgerlich-rechtlichen) Anspruch auf Übereignung, andernfalls nicht § 1 Abs. 2 GrEStG, sondern § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG anzuwenden wäre. Deshalb ist nicht erforderlich, daß der andere wie ein Eigentümer über das Grundstück verfügen kann, das heißt, es besitzen, verwalten, nutzen, belasten und schließlich veräußern kann (vgl. Entscheidung des BFH vom 24. Oktober 1956 II 60/56 U, BFHE 63, 433, BStBl III 1956, 364). Es genügt, wenn der andere die Verwertungsbefugnis über das Grundstück erlangt hat, auch wenn das eine oder andere der eben genannten Rechte ihm nicht eingeräumt worden ist oder ihm nicht zusteht.

Die Gesamtheit der von der Klägerin mit Frau X und deren Ehemann getroffenen Vereinbarungen hat der Klägerin eine Verwertungsbefugnis in dem vorstehend dargelegten Sinne verschafft. Die Klägerin hatte durch die übernommenen Verpflichtungen eine wirtschaftliche Stellung erlangt, die es ihr im Ergebnis - wirtschaftlich - gestattete, das Grundstück auf eigene Rechnung zu verwerten. Dabei kann offenbleiben, ob eine solche Verwertungsbefugnis zugunsten der Klägerin schon vor dem 15. Dezember 1964 bestanden hat. Das FA hat - wie in den angefochtenen Steuerbescheid ausdrücklich aufgenommen worden ist - allein die Erlangung der Verwertungsbefugnis durch die Klägerin "am 15. Dezember 1964" der Grunderwerbsteuer unterworfen. An diesem Tag ist die Klägerin "in die Rechte am Besitz und Nutzung" eingetreten (§ 3 Buchst. c der Vereinbarungen). Das reicht nach der Rechtsprechung des Senats für sich allein zwar nicht aus, eine Verwertungsbefugnis im Sinne des § 1 Abs. 2 GrEStG zu begründen (vgl. Urteile des Senats vom 27. Januar 1965 II 60/60 U, BFHE 82, 51, BStBl III 1965, 265; vom 24. Juli 1974 II R 32/67, BFHE 113, 315, BStBl II 1974, 773, sowie vom 27. August 1975 II R 52/70, BFHE 117, 96, BStBl II 1976, 30). Neben dem Übergang des Besitzes und der Nutzungen hat die Klägerin am selben Tage den Kaufpreis (§ 3 Buchst. d der Vereinbarungen) "in Vorlage" entrichtet. Nach den Vereinbarungen war die Erlegung des Kaufpreises "gleichbedeutend mit der unwiderruflichen Übernahme des Anwesens …" durch die Klägerin. Das alles kann nur bedeuten und nur dahin verstanden werden, daß die (weitere) Verwertung des Grundstücks der Klägerin überlassen bleiben sollte, Frau X dieser insoweit freie Hand ließ, es ihr gleichgültig war, wer letztlich Eigentümer des Grundstücks werden würde und es ihr wesentlich darauf ankam, den Kaufpreis zu dem bestimmten Termin auch tatsächlich und in voller Höhe zu erhalten. Frau X hatte sich damit weitgehend ihrer Verfügungs- und Verwertungsbefugnis zugunsten der Klägerin begeben. Dem steht nicht entgegen, daß die Vereinbarungen nicht den Formvorschriften des § 313 BGB genügen. Wäre eine entsprechende Verpflichtung in der gehörigen Form abgegeben worden, so unterläge der Erwerbsvorgang schon nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG der Grunderwerbsteuer. Die Klägerin wiederum hatte nach den Vereinbarungen mit Erlegung des Kaufpreises die Befugnis erlangt, über das Grundstück seiner Substanz nach zu verfügen und es in Verfolg ihrer eigenen Interessen zu verwerten. Ein anderweitiger Verkauf des Grundstücks durch Frau X schied nach Lage der Dinge praktisch aus. Die weiteren Abreden in § 3 Buchst. d der Vereinbarungen schoben lediglich den möglichen (endgültigen) bürgerlich-rechtlich wirksamen Übergang des Grundstücks auf die Klägerin bis zum 15. März 1965 hinaus und gewährten dieser zugleich noch eine weitere Frist, durch Herbeischaffen eines Kaufinteressenten das Eigentum an dem Grundstück nicht selbst erwerben zu müssen. Während dieses Zeitraums blieb es der Klägerin überlassen, einen Käufer zu benennen.

Daß die Klägerin und Frau X den Kaufpreis in bestimmter Höhe festgelegt und keine ausdrücklichen Vereinbarungen darüber getroffen hatten, wem ggf. ein übersteigender Teilbetrag des Grundstückserlöses verbleiben sollte, steht der Annahme einer Verwertungsbefugnis nicht entgegen. Zwar mögen sich aus der Preisfestlegung für beide Vertragsparteien Vor- und Nachteile bezüglich der Verkaufsverhandlungen und des Abschlusses eines Kaufvertrages ergeben haben. Der Klägerin blieb aber - unabhängig davon - eine wirkliche Chance, durch den Verkauf des Grundstücks oder dessen Übernahme einen eigenen Vorteil zu erlangen. Unerheblich ist dabei, daß mit dieser Chance auch das Risiko verbunden war, durch den Verkauf des Grundstücks zu einem geringeren Betrag als … DM einen Verlust hinnehmen zu müssen. Denn es kann nicht nur auf die finanziellen und/oder wirtschaftlichen Auswirkungen des Grundstücksverkaufsgeschäfts selbst abgestellt werden. Es müssen vielmehr - zumindest im Streitfall - die jeweiligen Interessenlagen aller Vertragsparteien, wie sie sich aus den Vereinbarungen ergeben, berücksichtigt werden. Der Klägerin ging es danach ausschließlich darum, auf dem Grundstück des Herrn X ein Gebäude errichten zu dürfen. Deshalb hat sie sich "in Gegenleistung zu den vorstehenden Vereinbarungen …" nicht nur verpflichtet, "den Verkauf des … Grundstücks … kostenfrei für die Verkäuferin zu übernehmen und durchzuführen". sondern auch, den Verkaufspreis - unabhängig von dem Erfolg ihrer Verkaufsbemühungen - an einem bestimmten Tag in voller Höhe zu entrichten, die auf das Grundstück entfallende Grundsteuer und die Vermögensteuer zu zahlen und ferner "in jedem Falle … die auf dem Café-Betrieb des Hauses lastende Bierbezugsverpflichtung …" (ggf.) "selbst zu übernehmen". Frau X war demgegenüber allein an dem sicheren und pünktlichen Eingang des Kaufpreises gelegen. Das alles macht deutlich, in welch großem Maße der Klägerin daran gelegen war, eine örtlich günstig gelegene Zahlstelle einrichten zu können. Diese vorteilhafte Möglichkeit hat sie sich durch die Vereinbarungen geschaffen und gesichert.

Fundstellen

  • Haufe-Index 71978
  • BStBl II 1976, 724
  • BFHE 1977, 500

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer eines Gutachters
      1
    • § 8 Frameworks, Standards, Guidance / 2 Guidance
      0
    • Änderung des vereinfachten Beschaffungsverfahrens für belgische Truppen
      0
    • Agile Methoden für die Zusammenarbeit in Teams / 1.4 Bewertung der Prozesse und Aufgaben im Finanzbereich für den Einsatz agiler Organisationsformen
      0
    • Ansparrücklage setzt bei Herstellungskosten im Zusammenhang mit Gebäuden die Abgabe eines Bauantrages voraus
      0
    • Begriff des verarbeitenden Gewerbes im Investitionszulagenrecht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Inhalte des Konzernanhangs (Abs. 1 Sätze 1 und 2)
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Minderheitengesellschafterrecht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2.3.11 Wertgarantien bei Veräußerungsgeschäften
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 3 Beginn und Ende der Buchführungspflicht
      0
    • Berufsausbildung: Der Besuch lediglich der Berufschule ist keine Berufsausbildung
      0
    • Berufsordnung Steuerberater / B. Verbrauchsteuerrecht
      0
    • Beyond Budgeting: Managementmodell und Implementierung a ... / 1.2 Möglichkeiten der Implementierung von Beyond Budgeting
      0
    • Biozidprodukte, Bereitstellung auf dem Markt und Verwend ... / Art. 12 - 16 KAPITEL III VERLÄNGERUNG UND ÜBERPRÜFUNG DER GENEHMIGUNG EINES WIRKSTOFFS
      0
    • Branntweinmonopolgesetz [bis 31.12.2017] / §§ 17 - 19 Zweiter Titel Mitwirkung anderer Behörden bei der Verwaltung des Monopols
      0
    • Checkliste Jahresabschluss 2025 / 17.2 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
      0
    • Controlling-Prozesskennzahlen / 4.10.1 Kurzdarstellung des Prozesses
      0
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Alles zu Bilanzierung und Bewertung: Jahresabschluss
    Jahresabschluss
    Bild: Haufe Shop

    Mit diesem Buch haben Sie alle erforderlichen Informationen an der Hand, um den Jahresabschluss in allen Einzelteilen korrekt zu erstellen. Mit Tipps sowie Gestaltungsmöglichkeiten bei konkreten Bilanzierungsfragen, Anwendungshinweisen sowie fast 200 Beispielen und Grafiken.


    BFH II R 109/82
    BFH II R 109/82

      Leitsatz (amtlich) Zur Erlangung der Verwertungsbefugnis bei Einräumung des befristeten Rechts, den Grundstückskäufer zu benennen.   Normenkette GrEStG Bayern § 1 Abs. 2  Verfahrensgang FG Nürnberg   Tatbestand Am 30. April 1980 wurden ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren