Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 07.05.1957 - I 283/56 U

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Körperschaftsteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Zum langfristigen Realkreditgeschäft der privaten Bausparkassen gehören nur solche Einkünfte, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der planmäßigen Gewährung dinglich gesicherter Kredite stehen.

 

Normenkette

KStG § 19 Abs. 2 Ziff. 2

 

Tatbestand

Streitig ist, welche Einkünfte der Beschwerdegegnerin (Bgin.) zu den nach § 19 Abs. 2 Ziff. 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) in der für 1951 und 1952 gültigen Fassung steuerlich begünstigten Einkünften aus dem langfristigen Realkreditgeschäft gehören. Die Bgin. ist eine private Bausparkasse, die in den Wirtschaftsjahren 1951 und 1952 u. a. folgende Einnahmen auf Grund der mit den Bausparern geschlossenen Verträgen erzielt hat:

Abschlußgebühren, die jeder Bausparer unverzüglich nach Abschluß des Bausparvertrags in Höhe eines Hundertsatzes der Vertragssumme zu zahlen hat.

Verwaltungskostenbeiträge, mit denen jeder Sparer in geschäftsplanmäßig bestimmter Höhe belastet wird.

Zuteilungsgebühren in Höhe eines Hundertsatzes des Unterschiedsbetrags zwischen den Sparguthaben und der Bausparsumme, die jeder Bausparer zu entrichten hat, der die Zuteilung der sich aus dem Sparguthaben und dem Darlehen zusammensetzenden Vertragssumme annimmt.

Eintrittsgelder, die in Höhe eines festen Betrages von jedem Bausparer erhoben werden, sobald er die Zuteilung der Vertragssumme annimmt.

Einnahmen aus Grundstückstaxen und Baukontrollen, die im Zusammenhang mit der dinglichen Sicherung der Darlehen anfallen.

Zinsen aus planmäßigen dinglich gesicherten Darlehen, aus Zwischenkrediten, aus Ausgleichsforderungen und aus der Anlage von Mitteln aus der sogenannten Trägheitsreserve.

Das Finanzamt ist der Auffassung, daß nur solche Einnahmen aus dem langfristigen Realkreditgeschäft stammten und deshalb steuerlich begünstigt seien, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den planmäßigen dinglich gesicherten Darlehen und den den Sparern gewährten Zwischenkrediten stünden. Deshalb seien von den oben bezeichneten Einnahmen nicht begünstigt die Abschlußgebühren, die Verwaltungskostenbeiträge, die Eintrittsgelder und die Zinsen aus der Ausleihung flüssiger insbesondere zur Trägheitsreserve gehörender Mittel an Banken oder andere dritte Personen. Demgegenüber legt die Bgin. entscheidendes Gewicht darauf, daß der Bausparvertrag ein einheitlicher auf eine Kreditgewährung gerichteter Vertrag sei. Deshalb gehörten alle oben bezeichneten Einnahmen, die mit der Durchführung des Bausparvertrags unmittelbar zusammenhingen, zu dem langfristigen Realkreditgeschäft.

Das Finanzgericht schloß sich der Auffassung der Bgin. an. Die Bgin. stelle auf Grund ihrer Vertragsbedingungen ihren Geschäftsbetrieb den Bausparern zur planmäßigen Ansparung von Eigenkapital zur Verfügung, gewähre ihnen eine unkündbare zweistellige Tilgungshypothek und verschaffte ihnen in manchen Fällen auf dem freien Markt eine erststellige Hypothek. Eines ohne das andere sei nicht denkbar. Der Abschluß eines Sparvertrages, der nicht auf die Finanzierung eines Bauvorhabens abziele, sei seinem Wesen nach von vornherein kein Bausparvertrag. Dieser Auffassung stehe nicht entgegen, daß nicht jeder Vertrag seinem ursprünglichen Zweck entsprechend durchgeführt werde, weil der Sparer jederzeit kündigen oder nach Zuteilung den Abschluß eines Darlehensvertrags ablehnen dürfe. Eine Aufteilung des Bausparvertrags in einen Spar- und einen Kreditvertrag sei nicht angängig, weil die kollektive Ansparung des Eigenkapitals Voraussetzung für die Kreditgewährung sei. Was die Zinsen aus der Anlage flüssiger Mittel insbesondere bei Banken anlange, so sei auch hier der notwendige unmittelbare Zusammenhang mit dem langfristigen Realkredit gegeben, weil die vertragsmäßige Bereitstellung der Kredite der Kreditgewährung gleichzuachten sei. Das gelte allerdings nur für die Zinsen aus den laufenden Bankguthaben, nicht jedoch für die Zinsen aus Festgeldanlagen.

 

Entscheidungsgründe

Die Rechtsbeschwerde (Rb.) des Vorstehers des Finanzamts führt zur Aufhebung der Vorentscheidung.

Nach § 19 Abs. 2 Ziff. 2 KStG beträgt die Körperschaftsteuer bei privaten Bausparkassen für Einkünfte aus dem langfristigen Realkreditgeschäft nur 30 v. H. des Einkommens. Kein Streit besteht darüber, daß das Einkommen der Bgin. zur Ermittlung des steuerlich begünstigten Teils nach dem Verhältnis der Gesamteinnahmen zu den Einnahmen aus dem langfristigen Realkreditgeschäft aufzuteilen ist (vgl. Gutachten des Reichsfinanzhofs I D 3/31 vom 12. Januar 1932, Slg. Bd. 30 S. 218, Reichssteuerblatt - RStBl - S. 299). Dem Finanzgericht ist darin zuzustimmen, daß der Bausparvertrag rechtlich und wirtschaftlich als ein einheitlicher Vertrag angesehen werden muß, weil der Sparer als Gegenleistung für die Verpflichtung zur Einzahlung bestimmter Sparbeträge das Recht auf Gewährung eines Kredits erwirbt und der Vertrag planmäßig auf die Hingabe einer Hypothek aus den von allen Sparern angesammelten Mitteln gerichtet ist (vgl. dazu Beschluß des Kammergerichts vom 15. November 1934, Veröffentlichungen des Reichsaufsichtsamts für Privatversicherungen 1935 S. 38). Aus dieser rechtlichen Einheit des Bausparvertrags kann aber nicht die Folgerung gezogen werden, daß der Vertrag in seiner Gesamtheit ein langfristiges Realkreditgeschäft darstellt und daß deshalb alle mit der ordnungsmäßigen und betriebswirtschaftlich zweckmäßigen Abwicklung dieses Vertrags verbundenen Einnahmen dem langfristigen Realkreditgeschäft zuzurechnen sind. Auch wenn der Bausparvertrag in der Regel auf die Gewährung eines langfristigen Realkredits aus dem Zuteilungsstock hinzielt, so bildet doch die Verpflichtung der Sparer, durch eigene Leistungen diesen Zuteilungsstock zu bilden, ein so wesentliches Element des Vertrags, daß der Vertrag als Ganzes nicht nur als Realkreditgeschäft bezeichnet werden kann. Diese Würdigung der rechtlichen Natur des Bausparvertrags ist insbesondere auch deshalb geboten, weil im Einzelfall der Sparvorgang und der Kreditvorgang nur insoweit zusammenhängen, als ein Kredit ohne Ansparung nicht möglich ist. Dagegen führt die Ansparung später nicht notwendig zur Inanspruchnahme eines Kredits. Wenn auch die Zahl der Sparer, die von vornherein einen Kredit nicht in Anspruch nehmen wollen, nicht sehr erheblich sein mag und in den einzelnen Jahren weitgehend von der steuerlichen Behandlung der Sparbeträge abhängt, so ist sie doch sicher nicht ganz unbedeutend. Sie zeigt jedenfalls, daß die vertraglich vorgesehene Trennung des Sparvorgangs vom eigentlichen Kreditgeschäft - der Sparer ist wohl zum Ansparen, nicht aber zur Aufnahme eines Kredits verpflichtet - auch praktische Bedeutung hat.

Kann somit aus der rechtlichen Einheit des Bausparvertrags die Frage, welche Einnahmen dem langfristigen Realkreditgeschäft zuzurechnen sind, nicht beantwortet werden, so muß die Entscheidung aus dem Wortlaut des Gesetzes und aus seinem Sinn und Zweck getroffen werden. Die tarifliche Begünstigung der öffentlich-rechtlichen Kreditanstalten und der privaten Bausparkassen dient dem Zweck, bestimmte von diesen Instituten hingegebene Kredite gleichmäßig zu behandeln, im Interesse der Kreditnehmer zu verbilligen und für die Kreditinstitute einen Anreiz zu schaffen, sich mit dem volkswirtschaftlich wichtigen aber weniger ertragreichen Kommunal-, Real- und Meliorationskreditgeschäft zu befassen. Von diesen überlegungen ausgehend erscheint es nicht gerechtfertigt, Einnahmen dieser Kreditinstitute zu begünstigen, die sie außerhalb des eigentlichen Realkreditgeschäfts in freien Wettbewerb mit anderen Geldgebern durch Kredite an Dritte erzielen oder die unabhängig von der Einräumung des Realkredits beim Spargeschäft anfallen. Aus dem Wortlaut des Gesetzes, wonach die Einkünfte aus dem Realkreditgeschäft nicht dagegen aus Realkrediten begünstigt sind, kann nicht der Schluß gezogen werden, daß auch die Einnahmen aus notwendigen Gegengeschäften zum langfristigen Realkreditgeschäft gehören. Richtig ist zwar, daß das Realkreditgeschäft einen Inbegriff von Forderungen und Verbindlichkeiten umfaßt und daß sich deshalb die Begünstigung nicht nur bei dem Aktivgeschäft, nämlich der eigentlichen Kreditgewährung, sondern auch bei dem Passivgeschäft, das der notwendigen Beschaffung des auszuleihenden Kapitals dient, auswirken muß. Das geschieht durch die grundsätzliche Aufteilung der Betriebsausgaben. Realkredite als Aktivgeschäft führen zunächst zu Einnahmen nicht aber zu Einkünften. Die Ermittlung der Einkünfte setzt die Berücksichtigung der zu den Einnahmen gehörenden Ausgaben voraus. Aus diesem Grunde konnte der Gesetzgeber nicht von Einkünften aus Realkrediten sprechen; er mußte vielmehr die Einkünfte aus dem Geschäftszweig begünstigen. Aus dem Wortlaut des Gesetzes kann also nicht der Schluß gezogen werden, daß nicht nur die mit dem Realkreditgeschäft unmittelbar zusammenhängenden Einnahmen sondern auch die Einnahmen begünstigt werden sollen, die sich aus notwendigen regelmäßig nur zu Betriebsausgaben führenden Gegengeschäften ergeben oder aus Verträgen erzielt werden, die mit der betriebswirtschaftlich zweckmäßigen Durchführung des Realkreditgeschäfts in Zusammenhang stehen.

Der Senat stimmt dem Reichsfinanzhof darin zu, daß nur diejenigen Einnahmen steuerlich begünstigt sind, die sich unmittelbar aus der Gewährung des Realkredits ergeben (Gutachten des Reichsfinanzhofs I D 3/31 und Urteil des Reichsfinanzhofs I 341/40 vom 6. Mai 1941, RStBl S. 860). Hätte es in der Absicht des Gesetzgebers gelegen, auch die mittelbar mit dem Realkredit zusammenhängenden Einnahmen zu begünstigen, um auch den Nettoertrag dieser Einnahmen zur Verbilligung des eigentlichen Realkredits verwenden zu lassen, so hätte er entweder bei privaten und öffentlich-rechtlichen Bausparkassen die Körperschaftsteuer allgemein ermäßigen oder, wie das z. B. bei Sparkassen in § 4 Abs. 1 Ziff. 4 KStG geschehen ist, die Abwicklung der Bausparverträge als Geschäftszweig begünstigen müssen.

Nach den vorstehenden Ausführungen sind die oben bezeichneten Einnahmen wie folgt zu behandeln.

Die Abschlußgebühren und die Verwaltungskostenbeiträge, die von jedem Sparer unabhängig davon, ob er später einen Kredit in Anspruch nehmen wird, gezahlt werden müssen, sind nicht begünstigt.

Die Zuteilungsgebühren, die einmaligen und laufenden Gebühren für die Bearbeitung der planmäßigen dinglich gesicherten Darlehen und der im Hinblick auf diese künftigen Darlehen gewährten Zwischenkredite sowie die Einnahmen aus Grundstücks- und Baukontrollen stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Realkredit und gehören deshalb zu den begünstigten Einnahmen. Das gleiche gilt für die genossenschaftsrechtlichen Eintrittsgelder, wenn die Verpflichtung zur Zahlung erst durch die Annahme der Zuteilung und die Aufnahme eines Realkredits ausgelöst wird.

Soweit die Zwischenkredite das künftige Realkreditgeschäft vorbereiten und mit der Valuta des langfristigen Realkredits abgewickelt werden, bestehen keine Bedenken, sie zum langfristigen Realkreditgeschäft zu rechnen und die Zinsen ebenso zu begünstigen wie die Zinsen aus planmäßigen Darlehen. Das gilt indessen nicht für die dinglich nicht gesicherten Zwischenkredite, die der Bevorschussung der noch nicht fälligen Eigenleistung des Sparers dienen. Der Senat schließt sich damit der Auffassung des Finanzgerichts Karlsruhe, Urteil II 119/55 vom 5. August 1955, Entscheidungen der Finanzgerichte 1956 S. 16, an.

Die Bgin. gewährt aus Mitteln der sogenannten Trägheitsreserve, d. i. des jeweiligen Unterschieds zwischen den auf Grund von Zuteilungen vertragsmäßig bereitgestellten und den nach Erfüllung der Auszahlungsbedingungen bereits ausgezahlten Beträgen, nicht nur Zwischenkredite, sondern legt auch erhebliche Beträge aus dieser Reserve bis zur voraussichtlichen Fälligkeit ihrer Verpflichtungen verzinslich auf laufenden Bankkonten oder als Festgelder an. Die hierbei erzielten üblichen Zinsen können steuerlich nicht begünstigt werden, weil sie zwar mit der betriebswirtschaftlich gebotenen Abwicklung des Bausparvertrags nicht aber mit dem Realkreditgeschäft in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Die sich aus der vertragsmäßigen Kreditbereitschaft ergebenden Zinseinnahmen können hier deshalb den Zinsen des künftigen Realkreditgeschäfts nicht gleichgestellt werden, weil diese Kredite nicht den Bausparern gegeben und nicht durch den Realkredit abgelöst werden.

Der Senat hat im Urteil I 39/52 S vom 17. Mai 1952, Slg. Bd. 56 S. 484, Bundessteuerblatt (BStBl) 1952 III S. 187, die Auffassung vertreten, daß die Zinsen aus Ausgleichsforderungen der öffentlich-rechtlichen Bausparkassen zum langfristigen Kommunalkreditgeschäft gehören. Diese Auffassung beruht im wesentlichen auf der Erwägung, daß die den öffentlich-rechtlichen Bausparkassen als öffentlich-rechtlichen Kreditanstalten durch Gesetz gewährten Ausgleichsforderungen nicht anders behandelt werden können als die durch Rechtsgeschäft begründeten Darlehnsansprüche gegen öffentlich-rechtliche Körperschaften, die nach der Rechtsprechung zum begünstigten Kommunalkreditgeschäft gehören. Bei den privaten Bausparkassen liegen die Verhältnisse deshalb anders, weil bei ihnen Einnahmen aus der Kreditgewährung an öffentlich-rechtliche Körperschaften nicht begünstigt sind. Da indessen die Ausgleichsforderungen, deren Höhe sich aus dem Saldo der Aktiv- und Passivseite der Umstellungsrechnung ergibt, nicht unmittelbar mit den bei den einzelnen Aktivposten durch die Währungsumstellung erlittenen Verlusten in Zusammenhang gebracht werden können und die Ausgleichsforderungen auch bei privaten Bausparkassen weitgehend auf dem Verlust von dinglich gesicherten Darlehen und auf der Anlage der für Realkredite bestimmten Mittel beruhen, hält es der Senat in übereinstimmung mit den Vorbehörden für vertretbar, die aus haushaltsmäßigen Gründen sehr niedrig bemessenen Zinsen dieser Ausgleichsforderungen in voller Höhe zu den begünstigten Einnahmen zu rechnen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 408761

BStBl III 1957, 239

BFHE 1958, 18

BFHE 65, 18

BB 1957, 668

DB 1957, 674

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer eines Gutachters
      1
    • § 8 Frameworks, Standards, Guidance / 2 Guidance
      0
    • Änderung des vereinfachten Beschaffungsverfahrens für belgische Truppen
      0
    • Agile Methoden für die Zusammenarbeit in Teams / 1.4 Bewertung der Prozesse und Aufgaben im Finanzbereich für den Einsatz agiler Organisationsformen
      0
    • Ansparrücklage setzt bei Herstellungskosten im Zusammenhang mit Gebäuden die Abgabe eines Bauantrages voraus
      0
    • Begriff des verarbeitenden Gewerbes im Investitionszulagenrecht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Inhalte des Konzernanhangs (Abs. 1 Sätze 1 und 2)
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Minderheitengesellschafterrecht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2.3.11 Wertgarantien bei Veräußerungsgeschäften
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 3 Beginn und Ende der Buchführungspflicht
      0
    • Berufsausbildung: Der Besuch lediglich der Berufschule ist keine Berufsausbildung
      0
    • Berufsordnung Steuerberater / B. Verbrauchsteuerrecht
      0
    • Beyond Budgeting: Managementmodell und Implementierung a ... / 1.2 Möglichkeiten der Implementierung von Beyond Budgeting
      0
    • Biozidprodukte, Bereitstellung auf dem Markt und Verwend ... / Art. 12 - 16 KAPITEL III VERLÄNGERUNG UND ÜBERPRÜFUNG DER GENEHMIGUNG EINES WIRKSTOFFS
      0
    • Branntweinmonopolgesetz [bis 31.12.2017] / §§ 17 - 19 Zweiter Titel Mitwirkung anderer Behörden bei der Verwaltung des Monopols
      0
    • Checkliste Jahresabschluss 2025 / 17.2 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
      0
    • Controlling-Prozesskennzahlen / 4.10.1 Kurzdarstellung des Prozesses
      0
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Richtig verzollen und Geld sparen: Schnelleinstieg Zoll
    Schnelleinstieg Zoll
    Bild: Haufe Shop

    Vermeiden Sie teure Fehler bei der Zollerklärung. Mit diesem Buch gehen Sie sicher mit allen Rechtsfragen zum Import und Export um - ohne juristische Vorkenntnisse. Es erklärt Ihnen Schritt für Schritt alle zollrechtlichen Grundlagen für einen reibungslosen Ablauf.


    BFH I 39/52 S
    BFH I 39/52 S

      Entscheidungsstichwort (Thema) Körperschaftsteuer  Leitsatz (amtlich) Die Ausgleichsforderung gegen ein Land, die einer öffentlichen Bausparkasse auf Grund von § 3 der 33. Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz zugeteilt wird, gehört zum ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren