Rz. 10

Relevant ist die Regelung des § 328 HGB zunächst für alle KapG. Neben KapG müssen auch KapCoGes die Vorgaben des § 328 HGB einhalten. Beschränkungen auf einzelne Abschlüsse sind nicht existent. Die Norm gilt sowohl für den Jahresabschluss, den Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a HGB, den Konzernabschluss sowie den Lagebericht und den Konzernlagebericht sowie für die Erklärungen der gesetzlichen Vertreter nach § 264 Abs. 2 Satz 3 HGB, § 289 Abs. 1 Satz 5 HGB, § 297 Abs. 2 Satz 4 HGB oder § 315 Abs. 1 Satz 5 HGB. Ob die Abschlüsse vollständig oder nur teilweise offengelegt werden, ist nicht von Belang; Erleichterungen von den Vorschriften des § 328 HGB bei nur teilweiser Offenlegung sind nicht vorgesehen.

Die Vorschriften der ESEF-VO, respektive des § 328 HGB betreffend deren Umsetzung, gelten zunächst für alle KapG, die als Inlandsemittenten i. S. d. § 2 Abs. 14 WpHG Wertpapiere i. S. d. § 2 Abs. 1 WpHG begeben. Ausgenommen sind jedoch solche Inlandsemittenten, die ausschl. zum Handel an einem organisierten Markt zugelassene Schuldtitel i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 3 WpHG mit einer Mindeststückelung von 100.000 EUR oder dem am Ausgabetag entsprechenden Gegenwert einer anderen Währung begeben.

 

Rz. 11

Die Aufstellung eines Abschlusses nach den IFRS befreit nicht von der Pflicht zur Anwendung des § 328 HGB.[1] Ein nach § 291 HGB befreiender Konzernabschluss mit Lagebericht und Bestätigungsvermerk ist nach Maßgabe des HGB offenzulegen (§ 291 Rz 13). Der Verweis auf § 328 HGB beschränkt sich allerdings auf Abs. 1 und 3, sodass die freiwillig publizierten Unterlagen deutschen Rechtsanforderungen nicht entsprechen müssen. Auch die Aufstellung erfolgt nach dem für das MU gültigen Recht.

 

Rz. 12

In anderen Gesetzen – wie etwa dem WpHG oder dem AktG – kodifizierte Offenlegungsvorschriften werden von § 328 HGB nicht berührt. Wenngleich nicht zwingend vorgeschrieben, empfiehlt sich eine Anwendung der Vorgaben des § 328 HGB bei diesen Veröffentlichungen jedoch, sofern dem keine spezifischen Vorschriften entgegenstehen.[2] Gleiches gilt für Veröffentlichungen von Unt, die grds. nicht in den Anwendungsbereich des § 328 HGB fallen.[3]

In diesem Zuge sind insb. die Offenlegungsvorschriften des § 114 WpHG zu nennen, die von Unt in Gestalt von Inlandsemittenten die Erstellung eines Jahresfinanzberichts für den Schluss eines jeden Gj und eine Veröffentlichung spätestens vier Monate nach Ablauf eines jeden Gj vorsehen, wenn die Unt nicht nach den handelsrechtlichen Vorschriften zur Offenlegung der in § 114 Abs. 2 WpHG genannten Rechnungslegungsunterlagen verpflichtet sind.

 

Rz. 13

Kreditinstitute und VersicherungsUnt unterliegen grds. eigenen Offenlegungsvorschriften. Aufgrund von Verweisen in den §§ 340l Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 sowie 341l Abs. 1 Satz 1 HGB sind die Vorschriften des § 328 HGB aber auch für Ges. dieser Gattung relevant. Gleiches gilt für eG (§ 339 Abs. 2 HGB) und Unt, die gem. PublG (§§ 9 Abs. 1 Satz 1 und 15 Abs. 2 PublG) einen Abschluss zu erstellen haben. Der Verweis in § 15 Abs. 2 PublG bezieht sich dabei entgegen den anderen Verweisen nicht nur auf die Offenlegung, sondern auch auf die Veröffentlichung und die Vervielfältigung.[4]

[1] Vgl. Fehrenbacher, in MünchKomm. HGB, 4. Aufl. 2020, § 328 HGB Rn 3.
[2] Vgl. Fehrenbacher, in MünchKomm. HGB, 4. Aufl. 2020, § 328 HGB Rn 3.
[3] In § 328 Abs. 2 HGB allgemeine Grundsätze zur Veröffentlichung oder Vervielfältigung sehend ADS, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2001, § 328 HGB Rz 8; betonend, dass Verwechslungen zwischen einem vollständigen Abschluss und einer publizierten gekürzten Fassung immer ausgeschlossen werden müssen, Zimmer, in Staub, Großkommentar Handelsgesetzbuch, 5. Aufl. 2011, § 328 HGB Rn 8.
[4] Gl. A. ADS, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2001, § 328 HGB Rz 7; Grottel, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 328 HGB Rz 7; inzwischen auch Kersting, in Staub, Großkommentar Handelsgesetzbuch, 5. Aufl. 2011, § 328 HGB Rn 6–8.

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