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ArbG Herne Urteil vom 10.08.2010 - 2 Ca 350/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässigkeit der Herausnahme eines Arbeitsverhältnisses aus einer Insolvenzmasse durch Freigabe gem. § 35 Abs. 2 S. 1 Insolvenzordnung (InsO)

 

Normenkette

InsO § 35 Abs. 2

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Der Streitwert wird auf 3.600,00 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Kündigungen während eines Insolvenzverfahrens.

Der Kläger war bei Herrn XXX (im folgenden Insolvenzschuldner) als Berufskraftfahrer beschäftigt. Sein Bruttomonatsgehalt betrug 1.800,00 EUR.

In zwei Vorverfahren aus dem Jahr 2009 machte der Kläger Lohnrückstände aus dem Arbeitsverhältnis geltend (3 Ca 2833/09 und 1 Ca 3522/09).

Am 22.12.2009 wurde über das Vermögen des Insolvenzschuldners das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Mit Schreiben vom selben Tag zeigte er gegenüber dem Gericht an, dass das Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit des Insolvenzschuldners ab sofort nicht mehr zur Insolvenzmasse gehört und Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren nicht verfolgt werden können. Dieses wurde vom zuständigen Amtsgericht Bochum als Insolvenzgericht am 19.01.2010 veröffentlicht.

Mit Schreiben vom 19.11.2009 kündigte der Insolvenzschuldner dem Kläger aufgrund finanzieller Schwierigkeiten zum 01.12.2009.

Mit Schreiben vom 21.01.2010 kündigte der Insolvenzschuldner dem Kläger erneut wegen finanzieller Schwierigkeiten zum 01.02.2010. Die zweite Kündigung ging am 23.02.2010 beim Kläger ein.

Der Kläger behauptet, er habe die Kündigung vom 29.11.2009 erst am 27.01.2010 erhalten. Er ist der Ansicht, dass der Beklagte einen früheren Zugang nachzuweisen hätte und dass das Arbeitsverhältnis bei Wahrung der Kündigungsfrist erst am 28.02.2010 sei...

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