Rz. 30

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Erhält der ArbN > Versorgungsbezüge iSv § 19 Abs 2 EStG (das sind Bezüge, die nicht auf eigenen Beiträgen des ArbN beruhen, wie eine Werks- oder Betriebsrente, Beamtenpension), sind die für die zutreffende Berechnung der > Freibeträge für Versorgungsbezüge erforderlichen Angaben aufzuzeichnen (vgl § 4 Abs 1 Nr 4 LStDV). Dazu gehören die BMG für den Versorgungsfreibetrag sowie das Kalenderjahr des Versorgungsbeginns; zu Einzelheiten > Freibeträge für Versorgungsbezüge Rz 20 ff. Die für einen bestimmten Versorgungsfall ermittelten Freibeträge bleiben grundsätzlich für die Folgejahre unverändert (> Freibeträge für Versorgungsbezüge Rz 5, > Kohortenprinzip). Bei unterjähriger Zahlung von Versorgungsbezügen ist der Monat aufzuzeichnen, für den erstmals und/oder für den letztmals Versorgungsbezüge gezahlt werden; in diesem Fall werden die > Freibeträge für Versorgungsbezüge Rz 9 gezwölftelt. Zur Behandlung von Sterbegeld > Freibeträge für Versorgungsbezüge Rz 14.

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