Haushaltsmitglied ist zunächst die wohngeldberechtigte Person. In der Regel handelt es sich dabei um die antragstellende Person. Jeder, der mit der wohngeldberechtigten Person Wohnraum gemeinsam bewohnt, zählt ebenfalls als Haushaltsmitglied. Zusätzlich muss der Wohnraum, für den Wohngeld beantragt wird, auch der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen der einzelnen Haushaltsmitglieder sein. Beispielsweise sind Familienmitglieder immer als Haushaltsmitglieder anzusehen, sofern der gemeinsam mit dem Antragsteller genutzte Wohnraum auch der Lebensmittelpunkt ist.

Zu den Familienmitgliedern zählen insbesondere:[1]

  • der Ehegatte/Lebenspartner oder Lebensgefährte des Antragstellers, sofern diese nicht getrennt vom Antragsteller leben,
  • die Kinder des Antragstellers bzw. seines Ehegatten,
  • Geschwister, Onkel, Tanten, Schwiegereltern, Schwager und Schwägerinnen,
  • Pflegekinder und Pflegeeltern.

Bereits gezeugte, aber noch nicht geborene Kinder zählen nicht zu den Familienmitgliedern im Sinne des § 4 Abs. 1 WoGG. Die Nichtberücksichtigung des ungeborenen Lebens bei der Gewährung von Wohngeld ist verfassungsrechtlich unbedenklich.[2] Hat sich die Zahl der zum Haushalt gehörenden Familienmitglieder durch Tod eines Mitglieds verringert, so hat dieser Umstand für die Dauer von 12 Monaten nach dem Sterbemonat keinen Einfluss auf die bisherige Haushaltsgröße. Das gilt nicht, wenn innerhalb dieses Zeitraums die Wohnung aufgegeben wird oder sich die Zahl der Familienmitglieder wieder auf den Stand vor dem Todesfall erhöht.[3]

[2] OVG NRW, Urteil v. 10.11.1999, 14 A 2268/99.

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