Zusammenfassung

 
Begriff

Versicherungsfreiheit liegt vor bei Personen, für die zwar die Voraussetzungen für das Bestehen von Versicherungspflicht dem Grunde nach gegeben sind, die jedoch aus Gründen, die in ihrer Person oder in der Eigenheit der Beschäftigung/Tätigkeit liegen, kraft gesetzlicher Regelungen von der Versicherungspflicht ausgenommen sind. Hiervon zu unterscheiden ist die Befreiung von der Versicherungspflicht. Diese setzt stets einen entsprechenden Antrag voraus.

Im Unterschied zur Versicherungsfreiheit sind Personen, die bereits dem Grunde nach nicht zum Kreis der Pflichtversicherten gehören, von vornherein nicht versicherungspflichtig (z. B. viele Selbstständige).

Regelungen über die Versicherungsfreiheit enthalten die Vorschriften über die Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung. Die Pflegeversicherung knüpft die Versicherungspflicht an das Bestehen einer Versicherung gegen Krankheit an und bestimmt selbstständig keinen versicherungsfreien Personenkreis.

Für selbstständige Künstler und Publizisten sowie für Landwirte ergibt sich die Versicherungsfreiheit aus den jeweiligen "Spezialgesetzen".

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Versicherungsfreiheit ist wie folgt geregelt: Arbeitslosenversicherung (Arbeitsförderung) in §§ 27 und 28 SGB III (Übergangsrecht § 420 SGB III); Krankenversicherung in §§ 6 und 7 SGB V; Rentenversicherung in § 5 SGB VI (Übergangsrecht § 230 SGB VI); Unfallversicherung in § 4 SGB VII; Alterssicherung der Landwirte in § 2 ALG; Krankenversicherung der Landwirte in § 3a KVLG 1989; Künstlersozialversicherung in §§ 3 bis 5 KSVG (Übergangsrecht § 56a KSVG).

1 Von der Versicherungspflicht ausgenommene Personen

Durch die Versicherungsfreiheit sind Personen von der Versicherungspflicht ausgenommen, für die der Gesetzgeber kein Schutzbedürfnis in der Sozialversicherung sieht. Dies kann daran liegen, weil eine anderweitige Absicherung gegeben ist, wie z. B. für Beamte, Richter und Berufssoldaten. Versicherungsfreiheit kann aber auch in der jeweiligen Tätigkeit begründet sein, wie z. B. für geringfügige Beschäftigungen, die kurzfristig ausgeübt werden.

2 Beginn/Ende/Umfang der Versicherungsfreiheit

Beginn und Ende der Versicherungsfreiheit ergeben sich aus den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften. Versicherungsfreiheit liegt damit grundsätzlich so lange vor, wie die Voraussetzungen für deren Entstehen gegeben sind.

In der Regel erstreckt sich die Versicherungsfreiheit nur auf die jeweilige Beschäftigung/Tätigkeit, für die die jeweilige Person kraft Gesetzes versicherungsfrei ist. Ist die Versicherungsfreiheit umfassender, d. h. sie erstreckt sich auch auf weitere Beschäftigungen/Tätigkeiten, muss sich dies aus dem Gesetz ergeben. Beispiele finden sich z. B. in § 6 Abs. 3 SGB V (Krankenversicherung) und § 230 Abs. 1 Satz 2 SGB VI (Rentenversicherung).

Nachversicherung in der Rentenversicherung

Versicherungsfreie Beschäftigte, die ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus der Beschäftigung ausgeschieden sind oder ihren Anspruch auf Versorgung verloren haben, sind unter weiteren Voraussetzungen in der Rente nachzuversichern. Durch die Nachversicherung werden sie für den Nachversicherungszeitraum rückwirkend zu Versicherungspflichtigen in der Rentenversicherung. Der größte nachzuversichernde Personenkreis sind die Soldaten auf Zeit.

3 Verzicht auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung

3.1 Geringfügig entlohne Beschäftigung

Geringfügig entlohnte Beschäftigte konnten bis 31.12.2012 in der gesetzlichen Rentenversicherung durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit verzichten. Sie unterlagen dann der Versicherungspflicht mit entsprechenden beitrags- und leistungsrechtlichen Konsequenzen. Auch seit dem 1.1.2013 kann für zuvor aufgenommene geringfügig entlohnte – und über den 31.12.2012 weiterhin versicherungsfreie – Beschäftigungen noch ein Verzicht erklärt werden bzw. ein zuvor erklärter Verzicht über den 31.12.2012 hinaus fortwirken.

Ab dem 1.1.2013 neu aufgenommene geringfügig entlohnte Beschäftigungen sind versicherungspflichtig; allerdings ist eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1b SGB VI grundsätzlich möglich.

3.2 Altersvollrentner nach Erreichen der Regelaltersgrenze

Beschäftigte mit Bezug einer Altersvollrente nach Ablauf des Monats des Erreichens der Regelaltersrente können auf die Versicherungsfreiheit verzichten. Der beschäftigte Rentner kann dadurch weitere Rentenanwartschaften in Form von Zuschlägen an Entgeltpunkten erwerben und die Rente erhöhen.

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