Zusammenfassung
Die Vergleichsbewertung ist ein Begriff der Rentenversicherung. Im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung sind für die Ermittlung des günstigeren Rentenwertes für beitragsfreie und -geminderte Zeiten alternativ 2 Berechnungen durchzuführen:
- die Grundbewertung aus sämtlichen Beitrags- und Berücksichtigungszeiten und
- die Vergleichsbewertung nur aus den sog. vollwertigen Beiträgen, also Kalendermonaten, die ausschließlich mit Beiträgen belegt sind, und "reinen" Berücksichtigungszeiten. Das sind Zeiten, die nicht auch mit einer beitragsfreien Zeit oder einer Versichertenrente zusammentreffen.
Sozialversicherung: Die Regelungen zur Vergleichsbewertung finden sich in §§ 73 und 263a SGB VI.
1 Rechenformel
Mit dem höheren Gesamtleistungswert aus der Grund- oder Vergleichsbewertung werden die beitragsfreien und -geminderten Zeiten bei der Rente berücksichtigt.
Für die Vergleichsbewertung lässt sich aus § 73 SGB VI folgende Rechenformel ableiten:
Epkte aus Gb – Epkte (bgZ + BÜZ1 + BZ + BÜZ²) = | Durchschnitts- bzw. Gesamtleistungswert für jeden Kalendermonat an beitragsfreier und beitragsgeminderter Zeit.[1] Beitragsgeminderte Zeiten behalten mindestens ihren originären Wert aus der Grundbewertung.[2] |
Gz – Km (bgZ + BÜZ1 + BZ + BÜZ²) |
Epkte | = Entgeltpunkte |
Gb | = Grundbewertung[3] |
bgZ | = beitragsgeminderte Zeiten[4] |
BÜZ1 | = Berücksichtigungszeiten im Sinne von §§ 57, 249, 249a und 249b SGB VI[5], die auch beitragsfreie Zeiten sind |
BZ/BÜZ² | = Beitrags- bzw. Berücksichtigungszeiten, die mit einer Rente aus eigener Versicherung zusammentreffen |
Gz | = Monate im belegungsfähigen Gesamtzeitraum[6] |
Km | = Kalendermonate |
Beitragsgeminderte Zeiten, die mit Berücksichtigungszeiten zusammentreffen und deswegen als Kinderberücksichtigungszeit nach § 71 Abs. 3 SGB VI i. V. m. § 70 Abs. 2 SGB VI 0,0833 bzw. als Pflegeberücksichtigungszeit 0,0625 Entgeltpunkte je Kalendermonat erhalten haben, sind mit diesem Wert bei der Vergleichsbewertung abzusetzen.
Günstigerprüfung bei Erwerbsminderungsrenten
Durch das RV-Leistungsverbesserungsgesetz wird bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die ab dem 1.7.2014 beginnen (Rentenzugang), eine zweite Vergleichsbewertung eingeführt. Danach werden Entgeltpunkte für die letzten 4 Jahre bis zum Eintritt der hierfür maßgebenden Erwerbsminderung nicht berücksichtigt, wenn sich dadurch ein höherer Wert aus der (ersten) Vergleichsbewertung ergibt. Damit wird sichergestellt, dass bei Erwerbsminderungsrenten Einkommensminderungen in den letzten 4 Jahren bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsminderung den Wert der beitragsfreien Zeiten, insbesondere der Zurechnungszeit, nicht verringern. Zu Einkommensminderungen kann es beispielsweise durch Wegfall von Überstunden, Wechsel in Teilzeitarbeit, Krankheit oder Arbeitslosigkeit kommen.
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