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Untätigkeitsklage / 1 Zulässigkeit

Britta Berg
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1.1 Zuständigkeit

Liegt eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit der Sozialversicherung zugrunde, die den Weg zur Sozialgerichtsbarkeit eröffnet[1], ist in der 1. Instanz das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz oder Wohnsitz hat.[2]

[1] § 51 SGG.
[2] § 57 SGG.

1.2 Klageziel/-begehren

Die Untätigkeitsklage richtet sich auf die durch Tenor ausgesprochene Verpflichtung/Verurteilung zum Erlass eines bis dato nicht erlassenen Verwaltungsaktes, der ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden wurde. Gleiches gilt, wenn über einen Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht entschieden wurde.[1]

[1] § 54 Abs. 1, § 88 SGG.

1.3 Untätigkeit

Die Untätigkeit der Verwaltung darf nicht auf einen relevanten Grund zurückzuführen sein.

Ob die Verwaltung "ohne zureichenden Grund" über den Erlass eines Verwaltungsaktes bzw. Widerspruchs nicht entschieden hat, ist eine Frage des Einzelfalls.

Hält die Behörde beispielsweise einen Widerspruch für "verfehlt", ist dies allein kein zureichender Grund, um von einer Widerspruchsentscheidung abzusehen. Umfangreiche Ermittlungen, die den Erlass infolge der Aufklärung verzögern, können hingegen einen zureichenden Grund darstellen. Dies gilt hingegen nicht für Verzögerungen aufgrund von Personalmangel.

1.4 Wartefrist

Richtet sich die Untätigkeitsklage auf die Verpflichtung zum Erlass eines Verwaltungsaktes, ist sie nicht sofort zulässig, sondern erst nach Ablauf von 6 Monaten seit Antrag auf Vornahme des Verwaltungsaktes.[1] Liegt ein zureichender Grund dafür vor, dass der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist , so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus.[2]

Wenn es sich um einen Widerspruch handelt, über den ohne zureichenden Grund noch ni...

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