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Übergang von Ansprüchen (auf Sozialhilfeträger) / 1 Voraussetzungen

Britta Berg
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Sobald der Sozialhilfeträger von einer sozialhilferechtlichen Notlage Kenntnis erlangt hat und die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, muss er Hilfe leisten bzw. Leistungen bewilligen. Zu diesem Zeitpunkt liegen jedoch nicht immer alle Informationen zur finanziellen Situation des Hilfesuchenden vor. Besonders schwierig gestalten sich Ansprüche gegen Dritte. Manchmal ist dem Betroffenen selbst gar nicht bewusst, dass ein Anspruch besteht. Oft kann der Anspruch nicht ohne Weiteres geltend gemacht werden. Wenn eine Notlage vorliegt, muss das Sozialamt aber zunächst Leistungen erbringen. Es kann den Hilfebedürftigen nicht darauf verweisen, zuerst seine Rechte gegen den Schuldner – ggf. in zeitintensiven Verfahren – durchzusetzen.

 
Wichtig

Kein Wahlrecht

Der Hilfebedürftige hat allerdings kein Wahlrecht, seinen Anspruch gegen den Dritten geltend zu machen oder nicht. Er muss sich in angemessenem Umfang darum bemühen.

Nachrang der Sozialhilfe

Sozialhilfe wird nur nachrangig geleistet. Daher erhält keine Sozialhilfe, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens oder seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen erhält, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen.[1] Besteht für die Zeit, in der Leistungen gewährt werden, ein Anspruch gegen einen Dritten, hätte der Sozialhilfeträger vermutlich nicht leisten müssen. Deshalb eröffnet das Gesetz dem Sozialhilfeträger die Möglichkeit, den Anspruch an sich zu ziehen.

[1] § 2 Abs. 1 SGB XII.

1.1 Zeitpunkt

Der Anspruch gegen den Dritten muss für den Zeitraum bestehen, in dem tatsächlich Leistungen nach dem SGB XII erbracht wurden bzw. werden.

1.2 Schriftliche Anzeige

Der Sozialhilfeträger muss dem Dritten schriftlich anzeigen, an wen er seit welchem Zeitpunkt welche Leistungen erbracht h...

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