Sobald der Sozialhilfeträger von einer sozialhilferechtlichen Notlage weiß, muss er Hilfe leisten. Zu diesem Zeitpunkt liegen jedoch nicht immer alle Informationen zur finanziellen Situation des Hilfesuchenden vor. Besonders schwierig gestalten sich Ansprüche gegen Dritte. Manchmal ist dem Betroffenen selbst gar nicht bewusst, dass ein Anspruch besteht. Oft kann der Anspruch nicht ohne Weiteres geltend gemacht werden. Da eine Notlage vorliegt, muss das Sozialamt aber zunächst Leistungen erbringen. Es kann den Hilfebedürftigen nicht darauf verweisen, zuerst seine Rechte gegen den Schuldner durchzusetzen.

 
Wichtig

Kein Wahlrecht

Der Hilfebedürftige hat nicht die Wahl, seinen Anspruch gegen den Dritte geltend zu machen oder nicht. Er muss sich in angemessenem Umfang darum bemühen.

Nachrang der Sozialhilfe

Sozialhilfe wird nur nachrangig geleistet.[1] Besteht für die Zeit, in der Leistungen gewährt werden, ein Anspruch gegen einen Dritten, hätte der Sozialhilfeträger vermutlich nicht leisten müssen. Deshalb eröffnet das Gesetz dem Sozialhilfeträger die Möglichkeit, den Anspruch an sich zu ziehen.

1.1 Zeitpunkt

Der Anspruch gegen den Dritten muss für den Zeitraum bestehen, in dem tatsächlich Leistungen nach dem SGB XII erbracht wurden bzw. werden.

1.2 Schriftliche Anzeige

Der Sozialhilfeträger muss dem Dritten schriftlich anzeigen, an wen er seit welchem Zeitpunkt welche Leistungen erbracht hat und dass der mutmaßlich bestehende Anspruch unter diesen Bedingungen auf den Träger übergeht. Der Anspruch geht somit erst durch Verwaltungsakt und nicht bereits qua Gesetz über.

 
Achtung

Unterschied zu Unterhaltsansprüchen

Unterhaltsansprüche gehen per Gesetz auf den Sozialhilfeträger über. Abweichende Regelungen gelten bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende.

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