Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Träger der Sozialhilfe

Björn Kazda
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Zusammenfassung

 
Begriff

Der Träger der Sozialhilfe wird in den örtlichen und überörtlichen Träger unterschieden. Häufig wird auch die Bezeichnung Sozialamt für beide Träger verwendet. Für den überwiegenden Teil der Sozialhilfe sind die Landkreise und kreisfreien Städte in ihrer Eigenschaft als örtlicher Träger zuständig.

Der Gesetzgeber hat ausdrücklich festgelegt, dass die Träger der Sozialhilfe für die Erfüllung ihrer Aufgaben ausschließlich Fachkräfte beschäftigen dürfen. Dies begründet sich durch die umfangreichen Beratungs- und Unterstützungsaufgaben.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die gesetzlichen Regelungen finden sich in § 3 SGB XII als auch in den §§ 97 bis 99 SGB XII.

1 Zuordnung

Wer überörtlicher Träger der Sozialhilfe ist, wird im SGB XII nicht bestimmt. Die Länder haben daher unterschiedliche Lösungen getroffen. Vor der Zuordnung von Aufgaben durch Landesrecht muss neben der Zustimmung des künftigen örtlichen Trägers auch dessen Eignungs- und Leistungsfähigkeit geprüft werden.

Der überörtliche Träger nimmt hauptsächlich Aufgaben innerhalb der Sozialhilfe wahr. Diese haben für die Allgemeinheit eine besondere Bedeutung, welche regelmäßig über den örtlichen Bereich hinausgehen.

 
Achtung

Örtliche Zuständigkeit

Der Begriff des örtlichen Trägers der Sozialhilfe darf nicht mit dem der örtlichen Zuständigkeit verwechselt werden.

Der Begriff des örtlichen "Trägers" bezeichnet den verwaltungsorganisatorischen Aufbau. Der Begriff der örtlichen "Zuständigkeit" bezeichnet hingegen den verwaltungstechnischen Ablauf im Rahmen der Hilfegewährung.

2 Aufgaben des örtlichen Trägers der Sozialhilfe

Der örtliche Träger der Sozialhilfe ist nach § 97 SGB XII immer dann zuständig, wenn der überörtliche Träger nicht zuständig ist. Hierdurch wird eine Auffangzuständigkeit begründet.

Welcher Träger der Sozialhilfe für die einzelnen Leistu...

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses / 3.1 Urlaub für das Jahr der Beendigung des Arbeitsverhältnisses festsetzen
    1.017
  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses / 3.1.2 Zu viel genommener Urlaub
    805
  • Arbeitsmittel und Arbeitskleidung / 9.1 Werbungskostenabzug bei Arbeitnehmern für Reinigungskosten
    752
  • § 7 Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in Forderu ... / 5. Muster: Die Drittschuldnererklärung – Arbeit
    703
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen / 7.3 Begünstigte Aufwendungen
    703
  • Fahrräder, Elektrofahrräder: Privatnutzung / 5 Anschaffung und Abschreibung eines E-Bikes
    653
  • Steuer Check-up 2026 / 2.1.3 Sonderabschreibung: E-Fahrzeuge
    641
  • Jubiläumszuwendung
    628
  • Jubiläumsgeld
    623
  • Sonderabschreibung: Voraussetzungen, Höhe und Buchung / 7 Sonderabschreibung: Übersicht
    609
  • Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG
    578
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    577
  • Mahnung und Mahnverfahren / 7.3 Buchung Mahngebühren und Verzugszinsen
    541
  • § 4 Arbeitsrecht / a) Muster: Urlaubsbescheinigung
    527
  • Vorsteuerabzug / 9 Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs
    506
  • Kapitallebensversicherungen, Einkommensteuer / 10.2 Leistungen aus einem Lebensversicherungsvertrag
    486
  • Führerscheinkosten, Übernahme durch Arbeitgeber
    479
  • Sozialversicherung / 14.4.2 "Nebenkosten" separat buchen
    479
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    470
  • Außenanlagen / 4 AfA-Grundsätze
    468
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt SGB Office Professional

Top-Themen

family fun time at home parents with children using tablet

Familienversicherung

mehr

Ärztin in weißem Kittel und mit Maske

Arbeitsunfähigkeit und Entgeltfortzahlung

mehr

nachdenklicher Mann

Krankengeld: Versicherungsschutz und Nahtlosigkeit

mehr

Doktor mit Patient

Aufforderung zum Reha-Antrag

mehr

Urlaub Reise Koffer packen

Urlaubsgeld

mehr

jüngere Frau sitzt am Bett eines alten Mannes und hält die Hand

Krankengeld bei stationärer Begleitung

mehr

Berechnung

Freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung für Selbstständige

mehr

Kreuzung von oben in Großstadt am Abend

Fahrkosten

mehr

Lego Arbeiter

Scheinselbstständigkeit

mehr

Rollstuhlfiguerchen wird auf 10-Euro-Schein geschoben

Bundesteilhabegesetz

mehr

Downloads

Sonderheft Betriebliche Altersvorsorge 12/2024

Sicherheit in unruhigen Zeiten Warum die betriebliche Altersversorgung heute so wichtig ist

mehr

Personalmagazin plus bAV 2023

Betriebliche Altersversorgung: Warum Individualisierung so wichtig ist

mehr

PM plus bAV 11 2019

Sonderveröffentlichung bAV: Risiken sehen – Kontrolle behalten

mehr

bAV in PM 04 2017

Sonderveröffentlichung bAV Spezial April 2017

mehr

Zum Haufe Shop
Empfehlung


Zum Thema Sozialwesen
So geht's: Fördermittelmanagement in der sozialen Arbeit
Fördermittelmanagement in der sozialen Arbeit

Förderprojekte spielen in der sozialen Arbeit eine entscheidende Rolle. Mit diesem Buch finden Sie sich im „Förderdschungel“ zurecht und bauen erfolgreich ein Fördermittelmanagement auf. Die Autorin bietet mit Schritt-für-Schritt-Anleitungen und Beispielen alles für eine gelungene Projektumsetzung.


Jung, SGB XII § 3 Träger der Sozialhilfe
Jung, SGB XII § 3 Träger der Sozialhilfe

0 Rechtsentwicklung  Rz. 1 Die Vorschrift ist mit Art. 1, Art. 70 Abs. 1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) mit Wirkung zum 1.1.2005 in Kraft getreten. In der BT-Drs. 15/1514 S. 55 ...

4 Wochen testen

Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Sozialwesen Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie Semigator Enterprise rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software Steuern Software Rechnungswesen Produkte Anwaltssoftware Immobilien Lösungen Arbeits- und Gesundheitsschutz Öffentlicher Dienst Produkte Unternehmensführung-Lösungen Sozial- & Gesundheitswesen Haufe Shop Buchwelt Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren