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Sozialgerichtsbarkeit / 4 Verfahrensgrundsätze

Britta Berg
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4.1 Amtsermittlungsgrundsatz

In dem sozialgerichtlichen Verfahren gilt der Amtsermittlungsgrundsatz, d. h. der Sachverhalt wird von Amts wegen seitens des Gerichts erforscht.

Solange das Sozialgericht selbst die Möglichkeit hat, den Sachverhalt aufzuklären, muss es hiervon Gebrauch machen und z. B. ein medizinisches Sachverständigengutachten einholen. An das Vorbringen der Beteiligten ist das Gericht nicht gebunden.[1]

[1] §§ 103, 106 SGG.

4.2 Mündlichkeiten/Unmittelbarkeit

Im sozialgerichtlichen Verfahren entscheidet das Gericht, soweit nichts anderes bestimmt ist, aufgrund einer mündlichen Verhandlung. Die mündliche Verhandlung stellt ein Mittel für die Gewährung des rechtlichen Gehörs dar und dient der Klarstellung sowie der vollständigen Erörterung des Streitfalls mit den Beteiligten. Den Beteiligten ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Insbesondere darf sich das Urteil nur auf Tatsachen und Beweismittel stützen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten.

Darüber hinaus sind die Verhandlungen vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit öffentlich (einschließlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse). Ferner darf das Urteil nur von den Richtern gefällt werden, die an der der Entscheidung zugrunde liegenden letzten mündlichen Verhandlung teilgenommen haben (Grundsatz der Unmittelbarkeit).

4.3 Ende des sozialgerichtlichen Verfahrens

Das sozialgerichtliche Verfahren wird – soweit nichts anderes bestimmt ist – durch Urteil beendet[1], und zwar entweder durch Prozessurteil oder durch Sachurteil. Ein Prozessurteil ergeht, wenn eine zwingende Prozessvoraussetzung nicht erfüllt ist (z. B. die Ordnungsgemäßheit der Klageerhebung hinsichtlich der Form und Frist). Entscheidet das Gericht in der Sache, ergeht ein Sachurteil. Ferner kann ein sozialgerichtliches Verfahren beendet werden durch[2]

  • einen Vergleich zwischen den Beteiligten,
  • ein Anerkenntnis oder
  • eine Klagerücknahme.
[1] §...

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