Rz. 8

Das Preismoratorium ist eine zeitlich begrenzte Preisbindung. Sie dient dazu, Preiserhöhungen auszuschließen bzw. zeitlich aufzuschieben und stellt einen staatlichen Eingriff in den freien Wettbewerb dar. Bei dem sog. Preismoratorium für Arzneimittel handelt es sich um ein wirksames gesetzliches Regulierungsinstrument, wodurch einseitig bestimmte Preissteigerungen der pharmazeutischen Unternehmer nicht zulasten der gesetzlichen Krankenkassen und der sonstigen Kostenträger (private Krankenversicherungsunternehmen, Beihilfestellen) abgerechnet werden können. Gesetzliche Grundlage dafür ist Abs. 3a der Vorschrift. Die Regelung gilt grundsätzlich für alle in der gesetzlichen Krankenversicherung erstattungsfähigen Arzneimittel. Ausgenommen sind aber diejenigen Arzneimittel, für die bereits ein vom GKV-Spitzenverband bestimmter Festbetrag gilt, zu dem die Arzneimittel erstattet werden. Die Regelung gilt ebenso nicht für neue Arzneimittel, deren Preisbildung auf dem AMNOG beruht.

 

Rz. 8a

In Abs. 3a Satz 1 und 2 sind mit Blick auf das zeitlich begrenzte Preismoratorium die Zeitangaben auf den aktuellen Stand gebracht worden. Verlängerung des Preismoratoriums bedeutet, dass das Beginndatum in Abs. 3a Satz 1 HS 1 unverändert geblieben ist, während das Endedatum vom 31.12.2017 auf den 31.12.2022 verlängert worden ist. Erhöht sich also der Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne Mehrwertsteuer gegenüber dem Preisstand am 1.8.2009, erhalten die Krankenkassen für die zu ihren Lasten abgegebenen Arzneimittel bis zum 31.12.2022 einen Abschlag in Höhe des Betrages der Preiserhöhung; dies gilt nicht für Arzneimittel, für die ein Festbetrag aufgrund des § 35 festgesetzt ist. Dagegen gilt der Abschlag nach Abs. 3a Satz 1 auch für Arzneimittel, die nach § 129a im Rahmen einer ambulanten Krankenhausbehandlung abgegeben werden (vgl. Abs. 3a Satz 7).

Damit ergibt eine Preiserhöhung beim Herstellerabgabepreis ohne Mehrwertsteuer, welche der pharmazeutische Unternehmer für sein Arzneimittel bis zum 31.12.2022 gegenüber dem Preisstand vom 1.8.2009 vornimmt, bei der Arzneimittelversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung deshalb keinen Sinn, weil für die Apotheke bzw. im Weiteren für den Unternehmer der zusätzliche Abschlag in Höhe der Preisanhebung zugunsten der Krankenkasse fällig wird. Ob in dem vorgenannten Zeitraum ggf. doch eine Preisanhebung erfolgt ist, ergibt sich aus den vom pharmazeutischen Unternehmer an die IFA GmbH gemeldeten Preis- und Produktinformationen, die für die Apothekenabrechnung zugrunde gelegt werden (vgl. § 8b des Rahmenvertrages nach § 129 Abs. 2). Damit wird die Preisentwicklung bei jedem verordnungspflichtigen Arzneimittel transparent, sodass die entsprechenden Konsequenzen beim Herstellerabschlag in Höhe der erfolgten Preisanhebung gezogen werden können.

Die gesetzliche Weiterentwicklung beim Preismoratorium hat im Übrigen gezeigt, dass es trotz mehrfacher Verlängerung des Preismoratoriums gelungen war, nur vorübergehend dämpfend auf die Ausgabenentwicklung der Arzneimittelversorgung der gesetzlichen Krankenversicherung einzuwirken. Das Preismoratorium nach Abs. 3a war aufgrund des 13. SGB V-ÄndG über den 31.12.2013 hinaus verlängert worden, zunächst befristet bis 31.3.2014. Dem Entwurf des Eilgesetzes v. 17.12.2013 hatten am 22.12.2013 alle Fraktionen des Bundestages zugestimmt. Zur Begründung war im Gesetzentwurf ausgeführt, dass bei Auslaufen des Preismoratoriums zum 31.12.2013 ein deutlicher Anstieg der Arzneimittelausgaben und eine überdurchschnittliche Preisentwicklung zu erwarten wären. Außerdem würde der langjährige Trend zu steigenden Kosten je Arzneimittelverordnung durch die Umstellung auf Arzneimitteln mit teureren Wirkstoffen, die Verordnung größerer Packungsgrößen, höhere Dosierungen und anderer Darreichungsformen weiter anhalten, was erheblich zu den Ausgabensteigerungen in der Arzneimittelversorgung der gesetzlichen Krankenversicherung beitrage. Pharmazeutische Unternehmer hätten bereits in den vergangenen Jahren Preiserhöhungen vorgenommen, die aber wegen des Preismoratoriums nicht zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung wirksam geworden sind. Ein Auslaufen des Preismoratoriums lasse aber kurzfristig weitere Preisanhebungen (Nachhol- oder Vorzieheffekte) erwarten, die zu zusätzlichen Mehrausgaben der Krankenkassen bzw. der anderen Kostenträger führen würden. Eine kurzfristige und zeitlich eng befristete Verlängerung des Preismoratoriums sei daher erforderlich, um eine unverhältnismäßige Belastung der gesetzlichen Krankenversicherung sowie der übrigen Kostenträger zu vermeiden, bis ggf. weitere gesetzgeberische Maßnahmen im Bereich der Arzneimittelausgabensteuerung greifen. Mit dem 14. SGB V-ÄndG war das Preismoratorium bis zum 31.12.2017 verlängert worden. Bei der Gesetzesanhörung hatten sich die Patientenverbände, der GKV-Spitzenverband und der Gemeinsame Bundesausschuss übereinstimmend für die Verlängerung ausgesprochen. Die Verlängerung des Preismoratoriums be...

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