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Sauer, SGB II § 44a Feststellung von Erwerbsfähigkeit un ... / 2.5 Feststellung der Hilfebedürftigkeit

Franz-Josef Sauer
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Rz. 61

In Abs. 4 wird klargestellt, dass die Agentur für Arbeit in Konfliktfällen letztverantwortlich nicht nur über Bestehen und Umfang der Hilfebedürftigkeit aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, sondern auch über deren Leistungsberechtigung (§ 7) entscheidet. Der Lebensunterhalt Leistungsberechtigter kann nur gesichert werden, wenn sich die Leistungen der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu einem einheitlichen Bürgergeld ergänzen. Da sowohl die vom kommunalen Träger als auch von der Agentur für Arbeit zu erbringenden Leistungen der Jobcenter von der Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens und Vermögens abhängen, muss eine mehrfache Anrechnung bei den unterschiedlichen Leistungen ausgeschlossen sein. Die Agentur für Arbeit ist bei ihren Feststellungen an die Feststellungen des kommunalen Trägers über die Angemessenheit der Kosten für Unterkunft und Heizung gebunden. Da der kommunale Träger in Abs. 5 umgekehrt an die Feststellungen der Agentur für Arbeit gebunden wird, hat jeder der beiden Träger eine alleinige Feststellungskompetenz in seinem Aufgabengebiet, die der andere Träger jeweils respektieren und zugrunde legen muss. Das trifft auch auf die Bedarfe für Bildung und Teilhabe nach § 28 als kommunale Leistungen zu.

 

Rz. 62

In Fällen einander widersprechender Weisungen stellt die Agentur für Arbeit insbesondere wegen der in § 19 Abs. 3 angeordneten Reihenfolge der Berücksichtigung vorhandenen Einkommens und Vermögens den Umfang der Hilfebedürftigkeit jeder leistungsberechtigten Person der Haushaltsgemeinschaft fest. Da der Umfang der Hilfebedürftigkeit jedes Mitglieds der Haushaltsgemeinschaft einerseits von dessen Zugehörigkeit zur Bedarfsgemeinschaft und andererseits von den in § 7 geregelten Leistungsausschlüssen abhängt, ist die Agentur für Arbe...

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