Rz. 208

Für die Zeit ab dem 1.1.2017 bedarf es keiner gesonderten Bekanntgabe der Regelbedarfe mehr, weil Abs. 1a bestimmt, dass die jeweils auf der Grundlage des § 28 SGB XII i.V. mit dem RBEG neu ermittelten und ggf. aufgrund der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung fortgeschriebenen Regelbedarfe nach den §§ 28a, 40 SGB XII unmittelbar auch für die Grundsicherung für Arbeitsuchende gelten. Praktisch werden deshalb in § 20 keine konkreten Regelbedarfe mehr genannt, stattdessen wird auf die jeweilige Regelbedarfsstufe im SGB XII verwiesen. Für 2018, 2019 und 2020 wurden demgemäß die Regelbedarfsstufen in EUR durch die Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnungen 2018, 2019 und 2020 festgelegt und veröffentlicht. Für 2021 werden die Regelbedarfe unmittelbar durch Festlegung im RBEG 2021 bestimmt.

 

Rz. 209

Abs. 1a Satz 1 legt fest, dass die gültigen Beträge der jeweiligen Regelbedarfsstufe, ggf. in der Fassung der aktuellen Fortschreibungsverordnung anerkannt werden. Das nimmt den Raum für eine Ermessensentscheidung der Jobcenter, auch den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Trägerversammlungen bei den gemeinsamen Einrichtungen ist keine Möglichkeit eingeräumt, andere Regelbedarfe vorzugeben. Das Gesetz unterstellt insoweit, dass mit der Antragstellung die entsprechenden Regelbedarfe geltend gemacht werden und bei Vorliegen der Voraussetzungen hierfür dann auch anzuerkennen sind. Das stimmt im Übrigen mit den Leistungsgrundsätzen nach § 3 Abs. 3 überein. Das Leistungssystem des SGB II sieht keine einzelfallbezogene Bedarfsermittlung für Regelbedarfe vor. Zum Sozialhilferecht vgl. § 27a Abs. 4 SGB XII.

 

Rz. 210

Abs. 1a Satz 2 und 3 sichern das Ergebnis des Abs. 1a Satz 1 ab. Es gilt immer der jeweilige gültige Betrag der Regelbedarfsstufe. Das ist entweder der unmittelbar durch das RBEG i. V. m. der Fortschreibungsverordnung festgestellte Betrag für den maßgebenden Zeitraum. Für in ein anderes Jahr fallende Zeiträume sind die Beträge unmittelbar nach der Fortschreibungsverordnung maßgebend (vgl. §§ 28a, 40 SGB XII).

 

Rz. 210a

Auch in Jahren, für die die Regelbedarfe durch ein RBEG festgelegt werden, sind die durch die vorangegangene EVS ermittelten regelbedarfsrelevanten Aufwendungen nicht mehr aktuell, daher ist der jeweilige Regelbedarf, der sich aus der EVS ergibt, noch entsprechend dem System der Regelbedarfsermittlungs-Fortschreibungsverordnungen anzupassen und in das RBEG zu integrieren.

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