Rz. 3
Der Bürgergeldbonus stellt eine neue Pflichtleistung an den definierten Teilnehmerkreis dar. Den Jobcentern steht hierüber kein Ermessen zu.
Rz. 4
In Betracht kommen Teilnahmen an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen, beruflichen Weiterbildungsmaßnahmen ohne Weiterbildungsgeld, Maßnahmen in der Vorphase der Assistierten Ausbildung und Maßnahmen nach § 16h. Die jeweiligen Voraussetzungen für eine dieser Leistungen müssen erfüllt und die Leistung gewährt werden, vergleichbare oder ähnliche Leistungen kommen nicht in Betracht.
Rz. 5
Die Maßnahme muss dem Leistungsberechtigten vom Jobcenter nach § 6d vorgeschlagen worden sein, eine selbst gesuchte Maßnahme genügt den Anforderungen des § 16j nicht.
Rz. 6
Hinsichtlich der Teilnahme wird eine Monatsbetrachtung anzustellen sein.
Rz. 7
Der Bürgergeldbonus kommt nur für Zeiten in Betracht, in der keine Eingliederungsleistungen (einschließlich Einladungen i. S. v. § 32) mit Rechtsfolgenbelehrung angeboten bzw. Mitwirkungshandlungen verlangt werden. Dem entspricht es, wenn Fälle des § 15 Abs. 5 ausgeschlossen sind.
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