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Mitgliedschaft / 4 Obligatorische Anschlussversicherung

Andreas Deffner
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4.1 Ausscheiden aus der Versicherungspflicht/Ende der Familienversicherung

Bei Personen, deren Versicherungspflicht oder die Familienversicherung endet, wird die Mitgliedschaft automatisch als freiwillige Versicherung ab dem Tag des Ausscheidens aus der Versicherungspflicht oder der Familienversicherung fortgesetzt.[1] Die Krankenkasse hat den Versicherten über die Austrittsmöglichkeiten zu informieren. Der Versicherte kann der Überleitung in die freiwillige Versicherung innerhalb einer Frist von 2 Wochen widersprechen, wenn er eine anderweitige Absicherung für den Krankheitsfall nachweisen kann. Diese anderweitige Absicherung muss sich lückenlos an die vorherige Versicherung anschließen.

Die freiwillige Versicherung wird nicht begründet, wenn nach dem Ausscheiden aus der bisherigen Versicherungspflicht ein nachgehender Leistungsanspruch nach § 19 SGB V besteht (längstens für einen Monat) und wenn sich im Anschluss daran ein anderweitiger Krankenversicherungsschutz nachweisen lässt.

[1] § 188 Abs. 4 SGB V.

4.2 Saisonarbeiter-Regelung

Seit dem 1.1.2018 gilt die sog. Saisonarbeiter-Regelung.[1] Bei Saisonarbeitern, deren Versicherungspflicht nach Beendigung dieser Tätigkeit endet, wird die obligatorische Anschlussversicherung als freiwillige Versicherung nur dann fortgeführt, wenn diese Personen

  • innerhalb von 3 Monaten nach dem Ende der Versicherungspflicht ihren Beitritt zur freiwilligen Versicherung gegenüber ihrer bisherigen Krankenkasse erklären und
  • ihren Wohnsitz oder einen ständigen Aufenthalt in Deutschland nachweisen.
[1] § 188 Abs. 4 S. 4 SGB V.

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