Die Rahmenfrist, innerhalb derer Versicherungszeiten anrechenbar sind, beginnt mit dem Tag der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Sie endet mit dem Tag der Rentenantragstellung, und zwar auch dann, wenn die KVdR zunächst nicht wirksam wird (z. B. wegen einer Vorrangversicherung).

Als Erwerbstätigkeit gilt jede auf Erwerb gerichtete oder zur Berufsausbildung ausgeübte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit, auch im Ausland.[1] Für den Beginn der Rahmenfrist kommt es nicht darauf an, ob die Erwerbstätigkeit den Zugang zur Krankenversicherung, z. B. durch den Eintritt von Versicherungspflicht oder dem Recht zum freiwilligen Beitritt, eröffnete. Deshalb löst z. B. auch der Eintritt in ein Beamtenverhältnis, den Bundesfreiwilligendienst oder eine Beschäftigung nach dem Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten, den Beginn der Rahmenfrist aus.

Nicht als erstmalige Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gelten,

  • Grundwehrdienst und Zivildienst,
  • Tätigkeiten nach dem Entwicklungshelfergesetz,
  • Beschäftigungen oder Tätigkeiten, die wegen ihrer Geringfügigkeit krankenversicherungsfrei waren oder bei Anwendbarkeit der Vorschriften über die Krankenversicherungsfreiheit von geringfügigen Beschäftigungen oder Tätigkeiten versicherungsfrei beurteilt worden wären,
  • unentgeltliche Beschäftigungen oder selbstständige Tätigkeiten, die zu oder während der wissenschaftlichen Ausbildung ausgeübt worden sind,
  • Beschäftigungen, die wegen ihrer Gemeinnützigkeit krankenversicherungsfrei waren.[2]

Bei Menschen mit Behinderungen, die wegen ihrer Behinderung eine Erwerbstätigkeit nicht ausüben konnten, gilt der Eintritt der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 oder 8 SGB V als erstmalige Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Gleiches gilt für Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe oder bei Arbeitserprobung nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 oder 6 SGB V.

Beginn der Rahmenfrist bei fehlender Erwerbstätigkeit

Wurde eine Erwerbstätigkeit nicht aufgenommen, so gilt als Rahmenfrist

  • der Tag der Eheschließung bzw. der Tag der Eintragung einer Lebenspartnerschaft i. S. des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder
  • wenn eine Ehe bzw. eingetragene Lebenspartnerschaft nicht bestand, die Vollendung des 18. Lebensjahres, bei minderjährigen Waisen der Tag der Geburt.

Die Rahmenfrist endet mit dem Tag der Rentenantragstellung.

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