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Krankengeld (Zusammentreffen mit Rente) / 3 Erstattungsanspruch

Norbert Finkenbusch
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Die Krankenkasse hat einen Erstattungsanspruch auf die Rente vom Rentenbeginn bis zur Einstellung der Krankengeldzahlung. Der Erstattungsanspruch ist für Zeiten ausgeschlossen, in denen Krankengeld nicht gezahlt wurde (z. B. weil das Krankengeld wegen der Fortzahlung von Entgelt ruhte).[1] Für den Erstattungsanspruch der Krankenkasse steht höchstens die Netto-Rente zur Verfügung. Die Brutto-Rente ist beitragspflichtig zur Kranken- und Pflegeversicherung; das gilt auch für die Nachzahlung.[2] Der Beitragsanteil des Versicherten speist somit die Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner und fließt nicht in den Erstattungsanspruch.

 
Hinweis

Erstattungsverfahren bei niedrigem Erstattungsanspruch

Ein Erstattungsverfahren entfällt, wenn der Erstattungsanspruch den Betrag von 50 EUR nicht überschreitet.[3]

Zahlt ein ausländischer Leistungsträger die Rente, hat der Versicherte die Rente, die bis zum Tag der Renteneinstellung gezahlt wurde, an die Krankenkasse herauszugeben.[4]

Ist das Krankengeld höher als die Rente kann die Krankenkasse diesen Spitzbetrag nicht vom Versicherten zurückfordern.

In § 50 SGB V ist nicht geregelt, wann die Krankenkasse im Fall der Rentenzubilligung die Krankengeldzahlung einzustellen hat. Die Krankenkassen praktizieren in diesem Zusammenhang unterschiedliche Verfahrensweisen.

Nach der Vereinbarung über die Durchführung des Erstattungsverfahrens stellt die Krankenkasse die Krankengeldzahlung spätestens mit Ablauf des Tages ein, an dem die Mitteilung über die Rentenzubilligung bei ihr eingeht. Dies gilt entsprechend, wenn das Krankengeld nach § 50 Abs. 2 Nr. 2 SGB V zu kürzen ist.

 
Praxis-Beispiel

Erstattungsanspruch

Sachverhalt

Zahlung von Krankengeld für die Zeit vom 15.2. bis 21.4.

kalendertägliche Zahlbetrag des Krankengeldes (Brutto-Krankengeld) = 47,50...

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