Begriff

Die Komplexleistung ist die Zusammenfassung von mehreren einzelnen Leistungen, die in einem sachlich-inhaltlichen Zusammenhang stehen, zu einem Leistungskomplex. Vorwiegend kann dieser dann als Komplex abgerechnet werden. So werden Komplexleistungen im "Einheitlichen Bewertungsmaßstab" (EBM) verstärkt genutzt.

Im stationären Bereich stellt die Bezahlung der Kliniken über Fallpauschalen (DRG) ebenfalls eine Art der Vergütung von Komplexleistungen dar. Darüber hinaus vereinbaren Krankenkassen und Leistungserbringer vor allem in der "Integrierten Versorgung" vielfach Komplexleistungen und deren Vergütung über Komplexpauschalen. Hierbei umfassen die Komplexleistungen jedoch einzelne Leistungen aus verschiedenen Sektoren, so etwa akutstationäre und rehabilitative Leistungen oder ambulante und akutstationäre Leistungen.

Aber auch im Rahmen der Erbringung eines persönlichen Budgets oder bei der Früherkennung und Frühförderung von Kindern mit Behinderungen und von Behinderung bedrohter Kinder werden Komplexleistungen erbracht.

Früher wurde im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung die erweiterte ambulante Physiotherapie (EAP) auch als Komplexleistung bezeichnet.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Regelungen zur besonderen Versorgung befinden sich in § 140a SGB V. Das persönliche Budget ist insbesondere in § 29 SGB IX und der Budgetverordnung geregelt. Die Komplexleistung im Rahmen der Früherkennung und Frühförderung von Kindern mit Behinderungen und von Behinderung bedrohter Kinder i. V. m. heilpädagogischen Leistungen regeln die §§ 46 und 79 SGB IX.

Die ergänzenden Leistungen zur Rehabilitation der gesetzlichen Krankenversicherung enthält § 43 Abs. 1 Nr. 1 SGB V.

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