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Jung, SGB VIII § 28 Erziehungsberatung / 2 Rechtspraxis

Dr. Tobias Kador
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2.1 Unterstützungsanspruch durch Erziehungsberatungsstellen (Satz 1)

 

Rz. 13

Satz 1 sieht vor, dass Erziehungsberatungsstellen und andere Beratungsdienste und -einrichtungen Kinder, Jugendliche, Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Klärung und Bewältigung individueller und familienbezogener Probleme und der zugrunde liegenden Faktoren, bei der Lösung von Erziehungsfragen sowie bei Trennung und Scheidung unterstützen sollen. Erziehungsberatung nach § 28 ist als Leistungsanspruch ausgebildet. Die Anspruchsinhaber haben hierauf einen Rechtsanspruch. Soweit nach dem Gesetzeswortlaut Erziehungsberatung gewährt werden "soll", bezieht sich das "Sollen" allein auf die Aufgabenbeschreibung und ändert nichts an dem eingeräumten Beurteilungsspielraum, den der Jugendhilfeträger hinsichtlich der zu gewährenden Hilfeart besitzt; die Soll-Formulierung in der Vorschrift ist auf die Aufgabe der Erziehungsberatung bezogen, sie kennzeichnet jedoch das Angebot nicht als Soll-Leistung (so zutreffend Stähr, in: Hauck/Noftz, Stand: 06/2021, Werkstand: 2024, § 28 SGB VIII, Rz. 4; Nellissen, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl. 2022, § 28 Rz. 20; vgl. zum eingeräumten Beurteilungsspielraum auch die Komm. zu § 27). Die gerichtliche Kontrolldichte ist daher eingeschränkt insbesondere bei der Frage, ob Erziehungsberatung die im Einzelfall geeignete und notwendige Hilfe zur Bewältigung der defizitären Lage ist (Nellissen, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl. 2022, § 28 Rz. 19).

2.1.1 Leistungsberechtigte – Anspruchsinhaber

 

Rz. 14

Leistungsberechtigte also Anspruchsinhaber einer Hilfe zur Erziehung ist aber nach § 27 Abs. 1 ausschließlich der Personensorgeberechtigte. Dieser muss die Erziehungsberatung beantragen (vgl. zum Antragserfordernis Komm. zu § 27). Kinder und Jugendliche und andere Erziehungsberechtigte werden zwar in § 28 genannt, besitzen aber keinen eigenständigen Anspr...

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