Örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist die Gebietskörperschaft. Dazu zählen der Stadtkreis, die kreisfreie Stadt oder der Landkreis. Organ des Trägers ist die Behörde der Gebietskörperschaft, also das Landratsamt bzw. Bürgermeisteramt. Das Jugendamt ist Teil dieser Behörde.

Die Besonderheit des Jugendamts besteht darin, dass der Bundesgesetzgeber die Gebietskörperschaft dazu verpflichtet, ein Jugendamt zu errichten – im Unterschied zu allen anderen Ämtern innerhalb des Landratsamts/Bürgermeisteramts. Kein (betriebswirtschaftliches) Steuerungsmodell kann das Jugendamt auflösen. Das Jugendamt handelt zumindest bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach den §§ 52a bis 60 SGB VIII auch nach außen als selbstständige Behörde.

Nach der Föderalismusreform (2006) kann der Landesgesetzgeber bestimmen, ob auch große kreisangehörige Gemeinden auf deren Antrag mit Zustimmung des Landkreises als örtliche Träger zugelassen werden. Wo dies geschieht, werden die Aufgaben der Jugendhilfe in vollem Umfang von der Gemeinde durch das Organ Jugendamt erfüllt; eine irgendwie geartete Restzuständigkeit verbleibt dem Landkreis nicht.

Daneben kann Landesrecht aber auch bestimmen, dass kreisangehörige Gemeinden nur einzelne Aufgaben der Jugendhilfe wahrnehmen (z. B. die Jugendarbeit oder Schulsozialarbeit).

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