Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Jansen, SGG § 88 Untätigkeitsklage / 2.1.3 Ablauf der Sperrfrist

Sabine Eschner
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Rz. 7

Die Untätigkeitsklage ist erst nach Ablauf der Sperr- oder Wartefristen des § 88 Abs. 1 bzw. Abs. 2 zulässig.

Wird die Bescheidung eines Antrags nach Abs. 1 begehrt, ist eine Frist von 6 Monaten abzuwarten. Eine Sonderregelung enthält § 7a Abs. 7 Satz 2 SGB IV für Entscheidungen über die Versicherungspflicht; hier gilt eine 3-Monatsfrist. Das gilt sowohl für die bis zum 31.12.2004 als auch für die ab dem 1.1.2005 geltende Fassung.

Für die Bescheidung eines Widerspruchs sieht Abs. 2 einheitlich seit dem 2.1.2002 eine 3-monatige Frist vor.

Die Fristen müssen ausnahmsweise nicht eingehalten werden, wenn die Behörde bereits vorher eindeutig zu erkennen gibt, sie werde keine Entscheidung treffen (BSG, SGb 1978 S. 68, 69; BSG, Urteil v. 10.3.1993, 14b/a REg 1/91, BSGE 72 S. 118, 121 = SozR 3-7833 § 6 Nr. 2).

 

Rz. 8

Die Sperrfrist selbst ist eine gesetzliche Frist, die nicht verlängert werden kann. Sie fingiert unwiderlegbar die in § 88 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 erwähnte "angemessene Frist" in dem Sinne, dass bis zum Fristablauf noch von einer Angemessenheit ausgegangen wird. Verlängert werden kann nach § 65 nur die Frist nach § 88 Abs. 1 Satz 2, bis zu welcher das Verfahren ausgesetzt wird. Eine Verkürzung der Frist, wie in § 75 VwGO, sieht das SGG nicht vor. Die Frist wird nach § 64 berechnet. Ist die Behörde durch ein Grundurteil nach § 130 Abs. 1 zur Erteilung eines Bescheids verurteilt worden oder ist durch ein Gestaltungsurteil ein Bescheid der Behörde aufgehoben worden – etwa gemäß § 131 Abs. 5 in der ab dem 1.9.2004 geltenden Fassung –, so beginnt die Frist mit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils. Wird eine vergleichsweise Einigung getroffen verbunden mit der Zusage, einen neuen Bescheid zu erteilen, wird ein Fristbeginn mit Rücklauf der Verwaltungsakte bei der Behö...

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Arbeitgeberanteil / 2.1 Versicherungspflichtige Arbeitnehmer
    1
  • Geringfügigkeits-Richtlinien i.d.F. vom 16.08.2022 / Beispiel 1b
    0
  • Geringfügigkeits-Richtlinien i.d.F. vom 20.12.2012 [bis ... / 2.3 Versicherung in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung
    0
  • Jansen, SGB VI § 259 Entgeltpunkte für Beitragszeiten mi ... / 2.1.2 Pflichtbeiträge für mindestens 5 Jahre
    0
  • Jansen, SGB IV § 79 Geschäftsübersichten und Statistiken ... / 1 Allgemeines
    0
  • Jansen, SGB VI § 286c Vermutung der Beitragszahlung im Beitrittsgebiet
    0
  • Jansen, SGB VI § 36 Altersrente für langjährig Versicherte / 2.3 Hinzuverdienst
    0
  • Jansen, SGB VI § 66 Persönliche Entgeltpunkte / 2.1.3 Erhöhung der persönlichen Entgeltpunkte für Witwen, Witwer und Waisen (Satz 1 HS 2)
    0
  • Jansen, SGG § 131 Sicherung des Rechtsschutzes eines obs ... / 3 Literatur
    0
  • Jung, AsylbLG § 3a Bedarfssätze der Grundleistungen / 1 Allgemeines
    0
  • Jung, AsylbLG § 4 Leistungen bei Krankheit, Schwangersch ... / 2.2 Schutzimpfungen und Vorsorgeuntersuchungen
    0
  • Jung, AsylbLG § 5a Arbeitsgelegenheiten auf der Grundlage des Arbeitsmarktprogramms Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen (außer Kraft)
    0
  • Jung, AsylbLG § 5b Sonstige Maßnahmen zur Integration
    0
  • Jung, KiQuTG § 1 Weiterentwicklung der Qualität und Verb ... / 2 Rechtspraxis
    0
  • Jung, KKG § 4 Beratung und Übermittlung von Informatione ... / 1.1 Inhalt der Norm
    0
  • Jung, SGB VIII § 74 Förderung der freien Jugendhilfe / 2.5.3 Rechtfertigung von Ungleichbehandlungen
    0
  • Jung, SGB VIII § 76 Beteiligung anerkannter Träger der f ... / 2.2 Übertragbare Aufgaben der Jugendhilfe
    0
  • Jung, SGB XII § 117 Pflicht zur Auskunft / 2.5 Auskunftspflicht des Arbeitgebers (Abs. 4)
    0
  • Jung, SGB XII § 144 Einmalzahlung für den Monat Juli 2022 / 1 Allgemeines
    0
  • Jung, SGB VIII § 18 Beratung und Unterstützung bei der A ... / 2.2 Beratung/Unterstützung bei Unterhaltsansprüchen des Kindes (Abs. 1 Nr. 1 2. Fall)
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt SGB Office Professional
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Sozialwesen
So geht's: Fördermittelmanagement in der sozialen Arbeit
Fördermittelmanagement in der sozialen Arbeit
Bild: Haufe Shop

Förderprojekte spielen in der sozialen Arbeit eine entscheidende Rolle. Mit diesem Buch finden Sie sich im „Förderdschungel“ zurecht und bauen erfolgreich ein Fördermittelmanagement auf. Die Autorin bietet mit Schritt-für-Schritt-Anleitungen und Beispielen alles für eine gelungene Projektumsetzung.


Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Sozialwesen Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie Semigator Enterprise rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software Steuern Software Rechnungswesen Produkte Anwaltssoftware Immobilien Lösungen Controlling Software Öffentlicher Dienst Produkte Unternehmensführung-Lösungen Haufe Shop Buchwelt Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren