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Jansen, SGG § 73a Prozesskostenhilfe / 2.3.1 Antrag

Elisabeth Straßfeld
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Rz. 11

Grundsätzlich kann jedem Beteiligten (§ 69) Prozesskostenhilfe gewährt werden (vgl. zum Prozesskostenhilfeanspruch eines Beigeladenen: LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 19.6.2020, L 4 BA 4069/18). Die Gewährung von Prozesskostenhilfe setzt die Stellung eines Antrags, der für jede Instanz gesondert zu stellen ist, voraus (§ 117 Abs. 1 ZPO). Antragsberechtigt sind natürliche Personen, Parteien kraft Amtes (§ 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO, vgl. hierzu: BGH, Beschluss v. 13.2.2025, IX ZB 27/24) sowie juristische Personen und beteiligtenfähige Vereinigungen (§ 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO; § 70), die in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat ihren Sitz haben. Beteiligte Vereinigungen sind die Personengesellschaften des HGB, rechtsfähige Vereine (BSG, Beschluss v. 8.9.1989, 7 RAr 148/8) sowie rechtsfähige GbR (BGH, Beschluss v. 10.2.2011, IX ZB 145/09). Die Antragsberechtigung von inländischen juristischen Personen und beteiligtenfähigen Vereinigungen ist beschränkt. Eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe an solche Organisationen kommt nur in Betracht, wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. Dies ist der Fall, wenn Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ein Sachverhalt ist, der größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens anspricht und soziale Wirkungen nach sich ziehen kann. Ein allgemeines Interesse an der Rechtsverfolgung kann angenommen werden, wenn außer den an der Führung des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten ein erheblicher Kreis von Personen durch die Unterlassung der Rechtsverfolgung in Mitleidenschaft gezogen würde, die Vereinigung gehindert würde, der Allgemeinheit dienende Aufgaben zu erfüllen oder wenn von der Durchführung des Prozesses die Existenz eines Unternehmens abhängt, an dessen Erh...

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