Rz. 51
Die Gerichtssprache ist deutsch (§ 184 Satz 1 GVG). Nicht berührt wird das Recht der Sorben, in den Heimatkreisen der sorbischen Bevölkerung vor Gericht sorbisch zu sprechen (§ 184 Satz 2 GVG). Plattdeutsch und jede deutsche Mundart ist deutsch i. S. d. Vorschrift (Peters/Sautter/Wolff, SGG, § 61 Anm. 5). Friesisch ist nicht deutsch. Friesisch ist keine Mundart, sondern eine eigene Sprache (verkannt von Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, § 184 GVG Rn. 2). Sie gehört zur westgermanischen Sprachenfamilie und gliedert sich in drei Zweige Westfriesisch, Ostfriesisch und Nordfriesisch (http://www.nordfriiskinstituut.de/sprache.html, abgerufen Februar 2017). Soweit eine Landesverfassung eine nationale Minderheit und damit auch deren Sprache besonders schützt, so dänisch durch die Landesverfassung von Schleswig-Holstein (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 LV i. d. F. v. 2.12.2014, GVOBl. 2014 S. 344), wird hierdurch nicht der Status als Gerichtssprache erreicht. Das folgt im Übrigen (arg.e.c.) aus § 184 Satz 2 GVG, wonach nur die sorbische Sprache der deutschen Sprache gleichgesetzt ist. Schriftsätze auf Sorbisch sind wirksam, gleich wo im Bundesgebiet sie bei einem Gericht eingereicht werden, Schriftsätze auf Friesisch oder Dänisch hingegen nicht.
Rz. 52
Exkurs: Im Bereich der Europäischen Union ist grundsätzlich die herrschende Amtssprache auch die Gerichtssprache. Der EuGH hatte sich mit der Frage zu befassen, ob Art. 18 AEUV und 21 AEUV einer nationalen Regelung entgegenstehen, die das Recht, in zivilrechtlichen Verfahren vor den Gerichten eines Unionsstaates, die ihren Sitz in einer bestimmten Gebietskörperschaft dieses Staates haben, eine andere Sprache als dessen Amtssprache zu gebrauchen, nur den in der betreffenden Gebietskörperschaft wohnhaften Bürgern dieses Staates ...